Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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2. 
Die mit Preußen abgeschlossenen dem Landtage zur Kenntnißnahme mit- 
getheilten Verträge 
a) Betreffs der Reorganisation der zur ehemaligen Reserve-Iufanterie- 
Dirsion gehõrigen Contingente vom 4. Februar resp. 26. Juni 
und 
D) Deteßs * Uebertraqung des Postwesens auf Preußen vom 19. 
Mai 
lind inzwischen E Bekannimachungen vom 15. August resp. vom 20. Augnsi 
d. J. zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden. 
Der von dem Landtage erslirt, Verzicht auf besondere Einwilligung zu 
den in Gemäßheit der art. 2, 5 und 10 des Pofslvertrags erforderlichen ge- 
setzlichen Erlassen giebt Uns ein erfrekliches Zeugniß von Dessen unbefangener 
Auffassung des Sachverhältnisses. 
3. 
Dem Entwurfe eines Gesetzes wegen Erhebung einer Abgabe vom Salz 
hat der Landtag seine Zustimmung ertheilt und im Voraus in diejenigen -ende- 
rungen gewilligt, welche durd- den 1uschuß dieses Gesetzes an die bestehende 
Landesgesegebung, ingleichen durch die Organisation des Thüringischen Zoll- 
und Handelsvereins und der hierländischen Behörden und in redaktioneller Hin- 
sicht uche der die Salinen betreffenden Bestimmungen bedingt sind. 
Wir kinden uns jedoch bewogen, jedes weitere Vergchen“ n #r Age 
legenheit zu beanstanden, da inzwischen ein dieselbe betreffendes Gesetz dem 
Reichstage übergeben worden ist und sonach dieser Gegenstende vornieheem 
im Wege der Bundesgesetzgebung erledigt werden wird. 
4. 
Den Gesetzesentwurf Betreffs der Einführung einer Stempelabgabe hat 
der Landtag hauptsächlich deshalb ablehnen zu sollen geglaubt, weil ihm bis 
jebt eine genauere Kenntnißnahme von der Finanzlage und von dem finanziellen 
Bedürfen des Fürstenthums noch nicht verstatiet gewesen ist. 
Dieser Grund der Ablehnung wird alsbald Erledigung finden und Wir 
müssen Uns vorbehalten, sodann auf diesen Gegenstand zurückzukommen, da Uns 
die gegenwärtigen Verhältnisse nicht gestalten, die von Uns beabsichtigte Er- 
öffnung einer neuen Einnahmequelle für die Landeskasse aufzugeben.
	        
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