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d.
Die Erklärungen des Landtags zu dem Entwurfe einer neuen Landbau-
ordnung haben nach Form und Richtung den Charakter einer bloßen Vorberathung.
Wir haben Unserer bandesregierung die Begutachtung der augeregten
Fragen, 8 Besinden auf Grund vorgängiger Erörterung, aufgelragen und
werden na ftc Lösung dieser Aufgabe wegen anderweiter Verhaudlung dieses
ha r dem Landtage Entschließung fassen.
Anlangend
II. die Anträge des Landtags,
so ist
1) dem Stadtrathe zu Zeulenroda wegen der bei dortiger Wahl eines
Landtagsabgcornelen verschuldeten Abweichungen von den Bestimmungen des
Wahlgesetzes vom 24. April 1867 durch Unsere Laudesregierung entsprechende
urechweisung ertheilt worden.
2) Wegen Berücksichtigung des vom Landtage ausgesprochenen Wunsches
für die Wahl eines geräumigeren, eine größere Zahl von Zuhörern fassenden
Lokals zur Abhaltung der Landtagssihungen haben Wir Unsere Landesregierung
ermächtigt, wegen Ueberlassung einer entsprechenden Räumlichkeit mit annehm-
baren Disponenten zu verhandeln und, Falls dies ohne lästige oder mit Un-
zuträglichkeiten verbundene Bedingungen geschehen kann, abzuschlie1en.
3) Rücksichtlich der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen über Gewerbe=
und Einkommenfleuer hat der Landtag die Ansicht ausgesprochen, daß dieselben
einer Verbesserung bedürftig seien, weil nach ihnen die Steuersätze nicht haupt-
sächlich nach der Höhe des Einkommens, sondern auf Grund eines Classen-
sustems festzustellen seien. Dem damit verbundenen Antrage auf eine dieser
Anschauung entsprechendere Aenderung des betreffenden Gesehes vom 17. Dezem-
ber 1855 und der bezüglichen Nachträge werden Wir Unsere Beachtung nicht
versagen. Derselbe ersordert jedoch die sorgfältigste Prüfung und Wir haben
deshalb vorerst Unserer Landesregierung aufgegeben, die Frage, ob und in wel-
cher Maße eine anderweite gesebiie Regelung der Personalsteuer für zweck-
mäßig und zeitgemäß zu befinden sei, einer eingehenden Erwägung und Er-
örterung zu unterziehen. Unsere Entschließung müssen Wir bis zur Erledigung
dieses Auftrags beanstanden.