Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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d. 
Die Erklärungen des Landtags zu dem Entwurfe einer neuen Landbau- 
ordnung haben nach Form und Richtung den Charakter einer bloßen Vorberathung. 
Wir haben Unserer bandesregierung die Begutachtung der augeregten 
Fragen, 8 Besinden auf Grund vorgängiger Erörterung, aufgelragen und 
werden na ftc Lösung dieser Aufgabe wegen anderweiter Verhaudlung dieses 
ha r dem Landtage Entschließung fassen. 
Anlangend 
II. die Anträge des Landtags, 
so ist 
1) dem Stadtrathe zu Zeulenroda wegen der bei dortiger Wahl eines 
Landtagsabgcornelen verschuldeten Abweichungen von den Bestimmungen des 
Wahlgesetzes vom 24. April 1867 durch Unsere Laudesregierung entsprechende 
urechweisung ertheilt worden. 
2) Wegen Berücksichtigung des vom Landtage ausgesprochenen Wunsches 
für die Wahl eines geräumigeren, eine größere Zahl von Zuhörern fassenden 
Lokals zur Abhaltung der Landtagssihungen haben Wir Unsere Landesregierung 
ermächtigt, wegen Ueberlassung einer entsprechenden Räumlichkeit mit annehm- 
baren Disponenten zu verhandeln und, Falls dies ohne lästige oder mit Un- 
zuträglichkeiten verbundene Bedingungen geschehen kann, abzuschlie1en. 
3) Rücksichtlich der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen über Gewerbe= 
und Einkommenfleuer hat der Landtag die Ansicht ausgesprochen, daß dieselben 
einer Verbesserung bedürftig seien, weil nach ihnen die Steuersätze nicht haupt- 
sächlich nach der Höhe des Einkommens, sondern auf Grund eines Classen- 
sustems festzustellen seien. Dem damit verbundenen Antrage auf eine dieser 
Anschauung entsprechendere Aenderung des betreffenden Gesehes vom 17. Dezem- 
ber 1855 und der bezüglichen Nachträge werden Wir Unsere Beachtung nicht 
versagen. Derselbe ersordert jedoch die sorgfältigste Prüfung und Wir haben 
deshalb vorerst Unserer Landesregierung aufgegeben, die Frage, ob und in wel- 
cher Maße eine anderweite gesebiie Regelung der Personalsteuer für zweck- 
mäßig und zeitgemäß zu befinden sei, einer eingehenden Erwägung und Er- 
örterung zu unterziehen. Unsere Entschließung müssen Wir bis zur Erledigung 
dieses Auftrags beanstanden.
	        
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