Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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37. Regierungsverordnung, 
die Steuerbefreiung der Handelsreisenden aus und nach den freien 
Hansestädten Lübeck und Hamburg 
betreffend. 
In Jolge eines vom Bundesrathe des Norddeutschen Bundes gefaßten Be- 
schiusses und auf Grund des Art. 40 der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des wird andurch mit Höchster Genehmigung brronlten daß die Bestimmung 
im Art. 16 des Vertrags über Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 
16. Mai 1865 (Nr. 13 VII. der Gesetzsammlung für 1865), 
„wonach Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche 
sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsit 
baben, die gesetlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft 
entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen nur unter Mitführung von 
Mustern suchen, in den andern Staaten keine weitere Abgabe hierfür 
zu entrichten verpflichtet sind 
auch gegenüber den zur ireseingeen erbötigen freien Hansestädten Lübeck und 
Hamburg in Anwendung zu bringen ist. 
Greiz, den 16. Oktober 1867. 
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Delim. Kurz
	        
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