Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Extra-Zählungsliste wird vom Direktor, Verwalter oder Besitzer der Anstalt 
ausgefüllt und ebenso wie die gewöhnliche Zählungsliste vollzogen. 
II. 
Anleitung für den Zähler. 
1) Der als Zähler fungirende Orterichter (Amtsschulz) resp. Bezirks- 
vorsteher hat überall, wo die Aufstellung der Zählungsliste selbst durch den 
Hauseigenthümer oder dessen Stellorrtreter (Verwalter, Pächter, Vicewirth) 
erfolgen soll, bis spätestens den 1. Dezember Abends die Zählungslisten 
für die einzelnen Häuser an jeden Hauswirth alzuliefern. 
2) Vor oder bei der Ablieferung wird vom Zähler durch Eintragung 
der Bezeichuung der Häuser, der Namen aller Hauehaltsverstände und der 
Bezeichnung der Anstalten, sowie der Nummern der albgegebenen Zählungs- 
lisien nach Maßgabe der den Formularen aufgedruckten Erlänterungen aus- 
gefalt. Hleichkeug ersolgt die Eintragung, welche die Bezeichnung des Hauses, 
h Wohnungen und Haushaltungen betreffen (unter Durchstreichung 
nicht Fuuresfendand auf dem Titelblatte der Zählungslisten, die Nummerirung 
der Zählungslisten und die Wezeichnung und Nummerirung der als Beilage 
zu denselben vertheiuen EErtrazählungslisten für Anstalten. Der Zähler hat 
hierbei zu beachten, daß in seinem Verzeichniß kein bewohntes Haus und inner- 
halb desselben fran Haushaltung (d. h. keine direkt vermiethete Wohnung über- 
gangen werde. 
3) Solche Anstalten, für welche dem Inhaber, Direktor oder Verwalter 
derselben besondere Extra-Zählungslisten zur Ausfüllung abgeliefert werden, 
sind alle Gasthöfe, Herbergen, vehr= oder Erziehungöanstalten mit Pensionat, 
Waisenhäuser, Rinderbewahranstalten, Retlungshäuser, Heilanstalten, Invaliden- 
und Alterversorgungsanstalten, Armenhäufer und Armenanstalten, Arresthäuser, 
Gefängnisse, Zwangs-, Arbeits= und Strafanstalten, sowie in dem Militär- 
Zählbezirke die militärischen Anstalten der entsprechenden Arten und die Caser- 
nen, rcien user. 
Wo sich in einem Hause wahrscheinlich mehr als 25 Personen befin- 
den, hat der Zähler 2 Listen auszuhändigen, welche mit derselben Nummer 
unter Hinzufügung von u. und D. bezeichuct werden; bei Anstalten, welche 
mehr als 70 Personen enthalten, werden Extra-Zählungslisten in zasprehe- 
der Sohsl gegeben und diese gleichfalls mit derselben Nummer und a., b., 2c 
bezeichnet 
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