Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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5) Häuser, welche unter Verwaltung der Militärbehörden stehen, sind 
von den gewöhnlichen Zählungsbezirken ausgenommen und bilden einen beson- 
deren Militär-Zählungsbezirk. Alle nicht in solchen Häufern wohnenden Mi- 
litärpersonen mit ihren Hauehaltungen gehören dagegen den allgemeinen Zähl- 
bezirken an, und werden deren Haushallungen in das Verzeichniß des Zählers 
und die Personen in die Zählungslisten der betreffenden Häuser und bei den 
betreffenden Haushaltungen eingetragen 
6) An Orten, in welchen nach Anordnung der Behörden von der Aus- 
füllung der bbte durch die Hauseigenthümer rc. kein Gebrauch gemacht wer- 
soll, wird gleichfalls diese Uebersicht der Häuser, Haushaltungen und 
Anstalten vor der Zählung durch den Zähler aufgestellt und werden nach oder 
bei Aufstellung derselben und zwar spätestens biS zum 1. Dezember Abends 
die Haushaltungsvorstände durch den Jähler von der am 3. Dezember bevor- 
stehenden Zählungoaufnahme vorlänfig so weit in Kenntniß gesetzt, daß die 
Ertheilung der Auskunst am 3. Dezember in allen einzelnen Haushaltungen 
und Austalten auf keine Schwierigkeiten stoßen könne. Insbesondere hat 
der Zähler darauf hinzuweisen, daß alle zur Zählungszeit daselbst anwesenden 
Personen einzutragen sind, und wie co mit der Eintragung der vorübergehend 
auf Reisen und Besuch eltwa Abwesenden zu halten ist, und auf die Angaben 
aufmerksam zu machen, welsche in Betreff jeder einzelnen Person erfordert 
werden. 
7) Die Abholung der Zählungslisten erfolgt in denjenigen Orten, wo 
die Listen von den Hauseigenthümern oder deren Stellvertretern selbst aus- 
gefüllt werden, durch die Aor'r vom Mittag des 3. Dezember ab. 
Der Zähler hat hierbei die Vollständigkeit und Nichtigkeit der Eintragung 
in die Zählungsliste zu prüfen. Er hat zu diesem Zwecke jede Wohnung zu 
betreten; bei der Prüfung hat er namentlich darauf zu achten, daß keine zur 
Zählungczeit anwesende Person übergangen wird, und daß der Nachtrag der 
Anleitung gemäß ausgefüllt ist und mithin nur solche Personen enthält, welche 
zur Zellluchchmngebelollerung gehören. 
8) Listen, welche der Zähler unausgefüllt vorstuet, hat er nach der Au 
kunft, welche von dem Haushallungsvorstande und bei Abwesenheit desselben 
von dem sonst zur Auskunft geeignetsten Mitgliede (nöthigenfalls vom Haus- 
wirthe) eingezogen wird, sofort auszusüllen; mangelhafte Angaben hat er zu 
ergänzen, augenfällig unrichtige zu berichtigen. Hiernach richlet sich die Be- 
scheinigung, mit welcher er demnuächst die Listen auf der Rückseite unter dem 
achtrag (unter Durchsteichung der beiden nicht zur Anwendung kommenden 
Zeilen) zu versehen hat. 
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