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5) Häuser, welche unter Verwaltung der Militärbehörden stehen, sind
von den gewöhnlichen Zählungsbezirken ausgenommen und bilden einen beson-
deren Militär-Zählungsbezirk. Alle nicht in solchen Häufern wohnenden Mi-
litärpersonen mit ihren Hauehaltungen gehören dagegen den allgemeinen Zähl-
bezirken an, und werden deren Haushallungen in das Verzeichniß des Zählers
und die Personen in die Zählungslisten der betreffenden Häuser und bei den
betreffenden Haushaltungen eingetragen
6) An Orten, in welchen nach Anordnung der Behörden von der Aus-
füllung der bbte durch die Hauseigenthümer rc. kein Gebrauch gemacht wer-
soll, wird gleichfalls diese Uebersicht der Häuser, Haushaltungen und
Anstalten vor der Zählung durch den Zähler aufgestellt und werden nach oder
bei Aufstellung derselben und zwar spätestens biS zum 1. Dezember Abends
die Haushaltungsvorstände durch den Jähler von der am 3. Dezember bevor-
stehenden Zählungoaufnahme vorlänfig so weit in Kenntniß gesetzt, daß die
Ertheilung der Auskunst am 3. Dezember in allen einzelnen Haushaltungen
und Austalten auf keine Schwierigkeiten stoßen könne. Insbesondere hat
der Zähler darauf hinzuweisen, daß alle zur Zählungszeit daselbst anwesenden
Personen einzutragen sind, und wie co mit der Eintragung der vorübergehend
auf Reisen und Besuch eltwa Abwesenden zu halten ist, und auf die Angaben
aufmerksam zu machen, welsche in Betreff jeder einzelnen Person erfordert
werden.
7) Die Abholung der Zählungslisten erfolgt in denjenigen Orten, wo
die Listen von den Hauseigenthümern oder deren Stellvertretern selbst aus-
gefüllt werden, durch die Aor'r vom Mittag des 3. Dezember ab.
Der Zähler hat hierbei die Vollständigkeit und Nichtigkeit der Eintragung
in die Zählungsliste zu prüfen. Er hat zu diesem Zwecke jede Wohnung zu
betreten; bei der Prüfung hat er namentlich darauf zu achten, daß keine zur
Zählungczeit anwesende Person übergangen wird, und daß der Nachtrag der
Anleitung gemäß ausgefüllt ist und mithin nur solche Personen enthält, welche
zur Zellluchchmngebelollerung gehören.
8) Listen, welche der Zähler unausgefüllt vorstuet, hat er nach der Au
kunft, welche von dem Haushallungsvorstande und bei Abwesenheit desselben
von dem sonst zur Auskunft geeignetsten Mitgliede (nöthigenfalls vom Haus-
wirthe) eingezogen wird, sofort auszusüllen; mangelhafte Angaben hat er zu
ergänzen, augenfällig unrichtige zu berichtigen. Hiernach richlet sich die Be-
scheinigung, mit welcher er demnuächst die Listen auf der Rückseite unter dem
achtrag (unter Durchsteichung der beiden nicht zur Anwendung kommenden
Zeilen) zu versehen hat.
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