— 226 —
behörde abgeliefert und zwar unter Einschluß sämmtlicher zuvor nach der
Nummerfolge zu ordnender Zählungslisten und Extralisten für Anstalten.
III.
Anlei#tung für die Vehörden.
Spätestens bis zum 15. November dd. J. haben die Fürstlichen Justiz-
stellen und Stadträthe, erstere auch für die einbezirlten der Patrimonialgerichts-
barkeit unterworfentz Orte, den Orterichtern (Schulzen) resp. Bezirkövorstehern,
welche als Zähler zu fungiren haben, die erforderliche Anzahl von Formularen,
welche aus Fürstlicher Regierungskanzlei zu beziehen sind, zu übergeben, auch
denselben nöthigenfalls nähere Leung zu ertheilen.
Dem Ermessen der Fürstlichen Justizstellen wird übrigens anheim gestellt,
für einzelne, namentlich kleinere Ortschaften anzuordnen, daß die Listen, anstatt
durch die Hausbesiver, von dem Zähler (Richter, Schulzen) ausgefüllt werden.
Die von denselben spätestens am 6. Dezember wieder einzuliefernden
Uebersichten mit den Zählungslisten sind von den gedachten Behörden genau
zu prüfen, offenbare Mißverständnisse und Fehler kurzweg zu beseiligen, Nach-
tragungen oder Streichungen einzutragender Personen jedoch nur auf Grund
örtlicher, in den betreffenden Häusern eingezogener Erkundigung vorzunehmen.
Nach erfolgter Revision und nach erlangter Ueberzeugung von der Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der Zählungslisten und der Uebersicht wird die letztere
mit Controlevormerk versehen und spätestens bis 15. Dezember nebst den Listen
und Akten an Fürstliche Regierung eingesandt.
IV.
Anleilung im Beiress der Viehzählung.
1.
Die Formulare zur Viehzählung werden als Beilage der Volkszählungslisten
allen den Personen, welche letztere Liste erhalten, mit ausgehändigt und von
diesen spätestens am 3. Dezember bei Abholung der Volkszählungsliste ab-
geschnitten.