— 234 —
c) Arten des Einkommens.
an) vom Immobiliarbesitze.
5S. 9.
Jedes Grundstück wird nach seiner Ertragefähigkeit abgeschält, also ohne
Rücksicht darauf, ob es zur Zeit der Abschätung seinem Besitzer denjenigen
Ertrag voll gewährt, den es bei vollständiger gehöriger Benutzung gewähren
kann.
F. 10.
Die Ertragsfähigkeit eines liegenden Grundstücks (Feld, Wiese und dergl.)
wird nach dessen Flächeninhalt und Bodenbeschaffenheit berechnet.
8. 11.
Bei Gebäuden, Fabriken u. s. w. ist der volle Mieth= oder Pachtbetrag
zu ermitteln, den sie geben können, wobei die vom Eigenthumer selbst benußten
oder die zeitveilig unbenutzten Theile und Locale mit einzuschätzen und die
ortsüblichen Preise maßgebend sind.
Nach erfolgter Durchführung des neuen Landgrundsteuersostems ist der
ermittelte Betrag der Stenereinheiten auch der Bestimmung der Commun-
anlagenansetzung zu Grunde zu legen.
S. 12.
Auf Alles, was den Werth eines Grundstückes erhöht, wie damit verbun-
dene Wasserkraft, cchinllice Gerechtsame, z. B. Gast-, Brau= und Schankgerecht-
same, ist bei der Abschähung Bedacht zu nehmen; dingliche Gerechtigkeiten,
#. alsseer enblchätee Barbierstuben, sind den Grundstücken bei der
bschäzung gleich zu achten.
S. 13.
Sind liegende Grundstücke, Rebenbenutzungen davon oder Gerechtigkeiten
verpachtet, so ist außer dem betreffenden Einkommen des Eigenthümers auch
das Einkommen des Pachters, dafern er am Orte wohnt, noch besonders zur
Besteuerung zu ziehen und zwar nach Höhe des durch Abschähug zu ermitteln-
den reinen Gewinnes von der Pachtung.