Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Bei Berechnung des Einkommens von Grundstücken ist der Betrag der 
Zinsen für die darauf haftenden Hypothekenschulden in Abzug zu bringen. 
bb) vom Capital. 
S. 15. 
Das Jahreseinkommen aus dem Capitalvermögen (ausgeliehenen Capi- 
talien, Staatsschuldscheinen, Aclien jeder Art, Prämienscheinen, andern Obli- 
galionen u. s. w.) wird zu vier vom Hundert des Grundstückes berechnet ohne 
Unterschied, ob das werbeude Vermögen im In, oder Auslande angelegt ist. 
Staatsschuldscheine, Actien und dergleichen Papiere werden nach ihrem 
Courswerthe zur Zeit der Declaration oder, wenn eine solche nicht stattgefun- 
den, zur Zeit der Abschähung berechuet. 
Feste Renten und Nutzungen (Naluralnutzungen nach ihrem Geldwerthe) 
sind mit dem vollen Jahresbetrage in Anrechnung zu bringen. 
cc) von Aemtern und dienstlichen Stellungen. 
S. 16. 
Außier den festen Dienstbezügen an Besoldungen, Pensionen, fortlaufenden 
Remunerationen, Wartegeldern, Salären, Honoraren und dergl. sind auch die 
nicht firirten Geld-Bezüge, z. B. Accidenzien und Sporteltanticmen, nach einem 
dreijährigen Durchschnitlsbetrage, und Natural-Bezüge, z. B. Kost, Wohmug, 
Heizung u. s. w., nach dem bestimmten Werthe oder nach den ortsüblichen 
Preisen in Anschlag zu bringen. 
Elwaige von ihrem Amte oder Dienste unabhängige Nebenverdienste der 
Angestellten sind ebenso der Schälhung zu unterwerfen. 
Zur Ermittelung den Einkommens von öffentlichen und Privatdienst- 
leistungen haben nicht nur die Empfänger der fr. Dienstbezüge, sondern auch 
sämmtliche Dienstbehörden, sowie die bez. Dienstherren der Abschätzungscommis- 
sion, auf ihre Anfrage Auskunft über die Höhe der Bezüge zu ertheilen. 
Bezüglich der vormals Eximirten bewenlet es bei der Bestimmung des 
§. 3 ael 4 der Verordnung vom 3. Mai 1
	        
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