Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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B. 
gormeller Theil. 
Die Abschätzungscommission. 
a) Zusammensebung. 
KS. 21. 
Für die Arbeiten der Abschäpung wird eine S###son niedergesett, 
welche aus zwei Mitgliedern des Stadtrathes, drei Mitgliedern der Stadt- 
verordneten und sieben keinem der beiden Collegien angehörenden Bürgern 
besteht. 
Von letzteren sieben haben mindesteus zwei dem Kaufmanns= oder Fabri- 
bkantenstande, sowie zwei dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesitzern 
und *- de Classe der Festbesoldeten anzugehören. 
diesen zwölf stimmberechtigten Mitgliedern haben die Bezirksvor- 
steher ne leralhemer Stimme regelmaßig den Sihungen beizuwohnen. 
a) Wahl der Commissionsmitglieder. 
8. 22. 
Die aus der Mitte des Stadtrathes und der Stadtverordneten zu ent- 
nehmenden Commissionsmitglieder werden je von dem betr. Collegium gewählt 
und haben ein Jahr zu fungiren. 
Die übrigen 7 Mitglieder, von denen 3 durch den Stadtrath, 4 durch 
das Sdtwerordnetenoll g zu erwählen sind, fungiren zwei Jahre lang. 
3 denselben scheiden jährlich zwei der durch die Stadtverordneten ge- 
*“ ul abwechselnd je einer, bez. zwei der durch den Stadtrath gewähl- 
ten a 
rn Schlusse des ersten Jahres haben einer der vom Stadtrath gewählten 
und zwei der von den Stadtverordneten gewähllen diesen Collegien nicht an- 
gehörigen Mitglieder nach dem Loos auszuscheiden. 
Der Stiadtrath nimmt die Wahl der von ihm in der. Commission zu 
wählenden Mitglieder vor dem Stadtverordneten-Collegium vo 
Von den zu wählenden Commissiongmitgliedern hat das Eladtwerordneten= 
Collegium den einen dem Kaufmanns, oder Fabrikantenstande, sowie den einen 
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