Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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dem Handwerkerstande Angehörigen, ferner den einen hinzuzuziehenden Land- 
grundstücksbesitzer und Festbesoldeten, die übrigen der Stadtrath zu wählen. 
Sollte ein Mitglied durch Tod oder aus einer nach der Stadtordnung 
für genügend anerkannten Ursache aus der Commission ausscheiden, so ist 
dasselbe durch Neuwahl sofort zr erseben. 
c) Annahme der Wahl. Ablehnungögründe. 
F. 23. 
Jeder sümmbereshigte Gemeindebürger ist verpflichtet, ln die Commission 
einzutreten, insofern ihm nicht die in der Stadtordnung zur Ablehnung erfor- 
derten Gründe zur Seite stehen. 
4) Verpflichtung der Commission #smitglieder. 
§. 24. 
Die keinen der beiden städtischen Körperschaften angehörigen Commissions- 
mitglieder werden vor dem Stadtrathe mittelst Haudschlages an Eidesstatt 
darauf in Pflicht genommen, daß sie bei den vorkommenden Abschätzungen und 
Entscheidungen nach ihrem besten Wissen und ihrer wahren Ueberzeugung ver- 
fahren, sowie sämmtliche Mitglieder in gleicher Weise darauf verpflichtet wer- 
den, über die Verhandlungen selbst das streudste Stillschweigen zu bewahren. 
) Geschäftsordnung der Commission. 
8. 25. 
Zur jedesmaligen ersten Situng der Commission sind die Mitglieder der- 
selben vom Stadtrath zu berufen und ist in derselben der Vorsitende der 
Commission, sowie dessen Stellvertreter für das betreffende Abschähungsjahr 
nach relativer Stimmenmehrheit zu wählen. 
Ist die Commission constituirt, so faßt sie ihre Abschähungsbeschlüsse nach 
Stimmenmehrheit in Gegemvart von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 
Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsienden oder in deisen Abwesenheit 
dessen Stellvertreter eine entscheidende Stimme zu. 
Wird das Einkommen eines Mitgliedes der Commission geschäpt, so hat 
dasselbe hierbei wie bei der Abstimmung hierüber einstweilen abzutreten.
	        
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