Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Darlegung innerhalb derselben nicht bewirkt, dieser Möglichkeit wie seiner 
Reclamation für verlustig zu erachten sei. 
8. 37. 
Eidliche Bestärkung kann die Commission verlangen sowohl, wenn Rerla- 
mant zu solcher (siehe oben §. 35) sich erboten, als auch, wenn die den drei 
deputirten Mitgliedern gemachten Eröffnungen zur Begründung der Reclama- 
tion von denselben nicht für ausreichend erachtet worden sind. 
Die eidliche Bestärkung hat vor dem Stadtrathe zu erfolgen. 
0) Befugniß der Gommissien bei l- gegen einen 
Theil der Abschätzur 
8. 38. 
Wenn nur gegen einen Theil der Abschätung reclamirt wurde, ist die 
Commission gleichwohl befugt, vom Reclamanten die Declaration des gesauunten 
Einkommens zu fordern und nach deren Ergebniß eine anderweite Abschähung 
vorzunehmen. 
S. 39. 
Ergiebt sich bei Prüfung der Reclamation, daß Reclamant seinem Ge- 
sammteinkommen nach noch zu niedrig abgeschätzt war, so tritt noch für das 
laufende Jahr entsprechende Erhöhung des Ansahes ein. 
d) Kosten der Reclamation. 
8. 40. 
Die Teelamalion"-Verhandlungen sind in der Regel kostenfrei. 
die Kosten, welche durch unbegründet erfundene Einwendungen und 
Veschetten erwachsen, hat derjenige zu tragen, der dieselben veranlaßt hat. 
e) der Recurd gegen die auf eingewendete Reclamation 
getroffene Entscheidung des Stadtraths 
8. 41. 
Gegen Entscheidung des Stadtraths über eingewendete Reclamation 
(6. 35) steht dem Reclamanten Recurs an Fürstliche Landesregierung innerhalb 
10tägiger Frist nach erfolgter Eröffnung zu.
	        
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