Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Einhebung der Communanlagen. 
§. 45. 
Die städtischen Anlagen sind an den von dem Stadtrathe auszuschreiben- 
den Terminen abzuführen und sind die Anlagepflichtigen vor Eintritt eines 
jeden Zahlungötermines durch eine wenigstens zweimal in das Amts- und Nach- 
richtsblatt einzurückende Bekanntmachung zur Abführung ihrer Beiträge auf- 
zufordern. 
S. 46. 
Vier Wochen nach dem Fälligkeitstermine ist den mit den Abgabebeträgen 
in Rückstand Verbliebenen von der Stadtsteuer-Einnahme ein Mahnzektel mit 
Einräumung vierzehnkägiger Frist zuzustellen, nach deren Ablauf das Exerutions= 
verfahren einzuleiten. 
Entscheidungen von Differenzen über allgemeine Abschätzungs- 
grundsätze. 
S. 47. 
Etwaige Zweifel über die Anwendung der in diesem Statute niedergelegten 
allgemeinen Schätungögrundsätze sind Fürstlicher Landesregierung zur Entschei- 
dung vorzulegen.
	        
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