fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 5. 
  
VNe. 468.) Deklaration der, die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse betreffenden 
Verordnung vom rsten August 2 817. De dato den 2#sten April 1818. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. v. 
baben in Unserm Edikt vom oten Oktober 1807. S. 8., und der Deklaration 
vom Zosten Januar 1808., die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse 
wegen der aus den Jahren 1806. und 1807. herrührenden Kriegsschäden und 
Kriegslasten dergestalt nachgelassen, daß die Rückzahlung solcher Schulden nach 
drei Jahren mit ##tel des Kapitals anfangen, und damit jährlich in gleicher 
Summe forltgefahren werden sollte. Wir haben in der Folge, burch die 
drückenden Zeitumstände bewogen, den Anfang dieser Rückzahlung für Schle- 
sien auf den 2 usten Junius 1815. hinausgesetzt, und zuletzt in Unserer Ver- 
ordnung ## f.-.K : ?% & C. vleien lesscheb#ansh auf lUnsere übrige 
Provinzen erstreckt. Da Uns aber angezeigt worden ist, daß mehrere Güter- 
besitzer durch die Folgen der Kriegesjahre außer Stand gekommen sind, die 
bisher fälligen Zahlungen zu leisten; so verordnen Wir hierüber, nach einge- 
boltem Gutachten Unsers Staaksrathes, wie folget: 
S. I. 
Diejenigen Besitzer von Lehen= und Fideikommiß= Gütern, welche mit 
der Rückzahlung der aus den Jahren 1306. und 1807. herrührenden Kriegs- 
Schulden noch nicht den bisher vorgeschriebenen Anfang gemacht haben, sind 
dazu, vom 24#en Junius 1818. ab, unabänderlich verpflichtet. 
g. 2. 
Die gänzliche Beendigung dieser Schuldentilgung foll spätestens den 
2asten Junius 1831. erfolgen. 
I# 1½. E g. 3. 
(Lusgegeben zu Berlin den v'#ten Funk 7818.) 5%
	        
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