Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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31. Mai 1848 außer Wirksamkeit und erklären den auf Grund derselben zu 
Berathung einer neuen Landesverfassung einberufenen Landtag für aufgelost 
und aufgehoben. 
Fürstliche Landreregierung hat dem gemäß das Erforderliche zu verfügen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem bandesregentschaftlichen usiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Greiz, den 14. März 1867. 
(L. S.) Carolinc. 
Dr. Herrmann.
	        
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