Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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5. 2. 
In die Geburtslisten sind alle diejenigen in der betreffenden Gemeinde, 
resp. dem betreffenden Sprengel gebornen Personen männlichen Geschlechts — 
auch die bereits Verstorbenen — nach dem Datum der Geburt einzutragen, 
welche in dem begonnenen Kalenderjahre das 17. bebensjahr vollenden. 
Im Jahre 1868 sind jedoch auch diejenigen in besonderen Listen mit zu 
verzeichnen, wache in diesem Jahre das 18, 19, und 20. Lebensjahr erfüllen. 
8. 3. 
Der Regel nach sind auch die bis zum Tage der Einreichung der Geburts- 
listen vorgekommenen Sterbefälle der in denselben benannten Personen in die 
dafür bestimmte Colonne der au Liste einzutragen. Außerdem sind gleichzeitig 
am Schlusse der Liste unter Abtheilung B. die seit Einreichung der letten 
Geburtsliste vorgekommenen Sierbefälle derjenigen Personen anzugeben, welche 
in einer der Geburtslisten der vorhergehenden 7 Jahrgänge ausgeführt stehen. 
8. 4. 
Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die 
Geburtslisten sorgfältig aufzubewahren und in Zeiten Erkundigungen über den 
Aufenthalt und Verbleib der in denselben aufgeführten Personen anzustellen, be- 
sonders aber zu ermitteln, ob die nicht mehr im Orte Anwesenden verstorben, 
mit Consens ausgewandert, oder anderwärts ortsangehörig sind. Das Ergeb- 
niß dieser Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von Umständen, welche auf 
das künstige Militärverhältniß der in den Geburtslisten verzeichneten, oder an- 
derer im Orte domieilirender junger Leute im Alter von 17 bis zum 20. 
Lebensjahr von Einfluß sein könnten, ist in den Listen zu vermerken. 
8. 6. 
Die Pfarrämter sind verpflichtet, auf Verlangen den mit dem Ersatz-Geschäft 
beauftragten Behörden oder den betheiligten Personen selbst besondere zur 
Berichtigung der Militärlisten dienende Geburts= und Todtenscheine unentgeldlich 
auszustellen. 
8. 6. 
Die Anfertigung der örtlichen Stammrollen liegt den Gemeindebehoͤrden 
— in den Städten den Stadträthen, auf dem platten Lande den in Gemeinde-
	        
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