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45. Bekanntmachung,
den Anschluß der Provinz Schleswig-Holstein an den Zollverein
betreffend.
Nachdem in den Herzogthümern Schleowig und Hosein= welche mit der
Preußischen Monarchie vereinigt worden sind und dem zufolge nach den
Art 1, 33 und 40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes (el. Nr. 12 (18)
der Ghebfenmtn l. J.) zu dem Zoll- und Handelsgebicte gehören, die Ein-
richtung der Zoll= und Sleuerverwaltung nach den in den übrigen Theilen
der Papesche Monarchie bestehenden Anordunugen mil der Maßgabe zur
Ausführung gebracht worden ist, daß nur in Bezug auf die Bestenerung des
Salzes bis zum 1. Januar 1868 abweichende Einrichtungen aufrecht erhalten
kleihen, und nachdem die Königlich Bayerische und die Königlich Württem-
bergische, sowie die Großherzoglich Vadische und die Großherzoglich Hessische
Regierung sich damit einverstanden erklärt haben, daß die obengedachten Her-
zogthümer vor dem 1. Januar 1868 mit dem Zollverein vereinigt werden, so
wird bierdurc auf Grund des Erlasses des Präsidiums des Norddeutschen Bun-
deo vom 2. d. Mtö. Folgendes bestimmt:
1) Die onnen nd Holstein und Schleswig werden vom 15. d. Mto.
ab in den Verband des Gesammi-Zollvereins aufgenommen und es tritt
zwischen denselben und allen zum Zollverein gehörigen Ländern der nach den
Verträgen unter den Zollvereinsstaaten bestehende freie Verkehr von dem
gehachte Seilhunge ab mit den unter 2 bis 5 bezeichneten Maßgaben ein.
r rSi Verlehr GZu 1) erstreckt sich auch auf die nachstehend ge-
bonnte, % Zoll- und Steuer= System der Herzogthümer Schleswig und Hol-
stein angeschlossenen Gebietstheile, nämlich:
a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum bKibek, das Großher-
zoglich Oldenburgische Amt Ahrenobrück, nebst den s. 9. Lübschen
Gütern: Duwelubor, Eckhorst, Movi, Groß.Steinrade und Stockels-
dorf, le d e s. g. Siiftdörfer Böbs mit Schwinkenrade und
Schwockel;