Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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) die Stadt--Hamburgischen Enklaven Groß-Hansdorf mit Schmalenbeck 
und Beimoor, Mohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den 
Parzellen Kupferdamm, Lehmbrock und Berne; 
#r) die Stadt-#Lübeckschen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Curau und 
Malkendorf. 
3) Die Aufnahme in den Gesammt-Verband des Zollvereins erstreckt sich 
dagegen nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandobeck ven 
dem Zoll= und Stener-Verbande mit den Herzoglhümern Schleswig und Holstein 
schon / gebliebenen Holsteinischen Gebietstheile. 
fz freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern Schleswig 
und 6E * * übrigen Theilen des Jollvereins tritt erst mit dem 
1. Januar 1868 e 
5) Auch in Absicht der einer innern indirecten Steuer unterliegenden 
Gegenstände — Brauntwein, Bier und Tabak — findet zwischen den Herzog- 
tbümern Holstein und Schleswig und zwischen den übrigen Theilen der Preußi- 
schen Monarchie, sowie den, zum Norddeutschen Bunde gehbrigen Zollvereinsstaaten, 
mit Ausschluß deo nördlich vom Main gelegenen Theils des Greßherzogthume 
Hessen, ein völlig freier Verkehr mit der Maaßgabe statt, daß es bezüglich 
desjenigen Theils des Regierungobezirls. Kassel, welcher aus dem ehemaligen 
Kurfürstentbum Hessen, mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden und der 
Grasschaft Schaumburg, besleht, bei der von den Zollvereinsregierungen bereito 
früber angeordneten Veschränkung des Verkehrs mit Branntwein bis zum 
Juli 1868 bewendet. 
Zu den Königreichen Bayern und Württemberg und den Großherzogthü- 
thümern Baden, Hessen und Luxemburg treten die Herzogthümer Schleswig 
und Holstein beim Verkehr mit den einer innern indirecten Stener unterliegen- 
den Gegenständen — Branntwein, Bier, Tabaf, Wein, Obstwein 
und Malzschrot — im dasselbe Verhältni, wie die übrigen Theile der Preußi- 
schen Monarchie. 
6) Ein Verzeichniß der in der Provinz Schleswig.Holstein. verhandenen 
Haupt-Zollämter und Neben- Zollämter 1. Klasse (Grenzämter) jowie der Haupt- 
Steuerämter und Stenerämter im Innern, weschen bezüglich der Begleitschein- 
Ausfertigung oder Erledigung Befugnisse beigelegt sind, serner der daseltst an 
den Grenzen und im Innern vorhandenen Joll= und Steuerämter, welche zur
	        
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