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) die Stadt--Hamburgischen Enklaven Groß-Hansdorf mit Schmalenbeck
und Beimoor, Mohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den
Parzellen Kupferdamm, Lehmbrock und Berne;
#r) die Stadt-#Lübeckschen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Curau und
Malkendorf.
3) Die Aufnahme in den Gesammt-Verband des Zollvereins erstreckt sich
dagegen nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandobeck ven
dem Zoll= und Stener-Verbande mit den Herzoglhümern Schleswig und Holstein
schon / gebliebenen Holsteinischen Gebietstheile.
fz freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern Schleswig
und 6E * * übrigen Theilen des Jollvereins tritt erst mit dem
1. Januar 1868 e
5) Auch in Absicht der einer innern indirecten Steuer unterliegenden
Gegenstände — Brauntwein, Bier und Tabak — findet zwischen den Herzog-
tbümern Holstein und Schleswig und zwischen den übrigen Theilen der Preußi-
schen Monarchie, sowie den, zum Norddeutschen Bunde gehbrigen Zollvereinsstaaten,
mit Ausschluß deo nördlich vom Main gelegenen Theils des Greßherzogthume
Hessen, ein völlig freier Verkehr mit der Maaßgabe statt, daß es bezüglich
desjenigen Theils des Regierungobezirls. Kassel, welcher aus dem ehemaligen
Kurfürstentbum Hessen, mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden und der
Grasschaft Schaumburg, besleht, bei der von den Zollvereinsregierungen bereito
früber angeordneten Veschränkung des Verkehrs mit Branntwein bis zum
Juli 1868 bewendet.
Zu den Königreichen Bayern und Württemberg und den Großherzogthü-
thümern Baden, Hessen und Luxemburg treten die Herzogthümer Schleswig
und Holstein beim Verkehr mit den einer innern indirecten Stener unterliegen-
den Gegenständen — Branntwein, Bier, Tabaf, Wein, Obstwein
und Malzschrot — im dasselbe Verhältni, wie die übrigen Theile der Preußi-
schen Monarchie.
6) Ein Verzeichniß der in der Provinz Schleswig.Holstein. verhandenen
Haupt-Zollämter und Neben- Zollämter 1. Klasse (Grenzämter) jowie der Haupt-
Steuerämter und Stenerämter im Innern, weschen bezüglich der Begleitschein-
Ausfertigung oder Erledigung Befugnisse beigelegt sind, serner der daseltst an
den Grenzen und im Innern vorhandenen Joll= und Steuerämter, welche zur