Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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platten Lande einschließlich der Patrimonialdorfschaften von den betreffenden 
Fürstlichen Justizämtern, geliefert werden, zusammen und händigen diese Nach- 
weisungen der Fürstlichen allgemeinen Landeskasse aus, indem sie ihr den Betrag. 
derselben auf die abzuliefernden Saatssteuern alsdann anrechnen. 
Die Fürstliche allgemeine Landeskasse legt die Nachweisungen den Stadträthen 
resp. den Instizämtern zur Prüfung und Feststellung der angegebenen Entfernungen, 
der Säte und des Kalkuls, sowie zur Visirung vor. 
Erstere bringt die socchergestat für den Militärfonds geleisteten Vorschüsse 
bei Jahlung der Militärbeiträge in Anrechnung. 
Für die in den Jahlungsnachweisungen vorkommenden Unrichtigkeiten sind 
die Ortesteuereinnehmer in Anspruch zu nehme 
In der Nachweisung werden alle Meilengell. Enhsänger bintereinander auf- 
geführt. Angefangene Meilen werden als volle und alle Entfernungen auf dem 
geradesten Landweg berechnet.
	        
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