Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Erwerbsart. 
II. 
Wirth- 
shaft- 
dienste 
und Lohn- 
gewerbe. 
  
1 
nach dem Amsange des Zewerbszweiges. 
Abstufungen 
Jührl. Betrag der 
Steuer. 
  
Geringstes 
Maa 
Höchstes 
ß. 
  
4) danderter mit größerem Betriebe und 
nisatz — n vnter Ruchicht auf die Zahl 
J Wci- 
Zu 9 dendnerten, welche bei eb. 
haftem Betriebe der Profession in diese 
Klasse einzureihen sind, werden beispiels- 
weise gerechnet: Färber, Kupferschmiede, 
Maurer, Oessenkehrer, Seifensieder rc. 
5) Handwerker mit mittelmäßigem Verdienste 
6] Diejenigen, welchen ihre Profession nur 
7) 
5) 
nothdürftigen Erwerb gewährt 
Unter diese Klasse werden beesenigen 
Lein= und Zeugweber, Strumpfwirker ge- 
rechnet, welche nur auf einem Stuhle 
arbeiten. 
Diejenigen Personen, deren nothdürftiger 
Erwerb noch durch Gebrechlichkeit, Alter 
oder anhaltende Kränklichkeit beeinträchtigt 
wird, können unter Umständen ganz frei 
gelassen werden. 
Drucker und Formstecher 
Maurer-, Zimmer= und Stietrtenern 
von ihrem 25. Lebensjahre an# 
Müller (Besitzer oder Nutznießer von 
Mehl-, Oel-, Bret-, Windmühlen 2c. 
a) bei schwunghaftem Geschäftsbetrieb 
5) von Werken geringeren Umfangs 
  
# 4 
10 — 
— 
S 
  
  
5#. 
50 
# 
 
	        
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