Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

  
Erwerbsart. 
Abstufungen 
nach dem Amfange des Zewerbszweiges. 
Jährl. Betrag der 
Steuer. 
  
urch 
gun und 
Wissen- 
schaft. 
IV. 
Kapital 
oder 
Renten. 
  
  
2) Vom jährlichen Einkommen, welches durch 
— 
* 
Ausübung der medieinischen und juristischen 
Praxis, Ausübung einer Kunst, schrift- 
stellerische Thätigkeit u. s. w. erworben 
vird, über 100 Thlr. bis 800 Thlr. 
1 % von Beträgen über 800 Thlr. 
2 Proc., Beträge, welche die Summe von 
100 Winn. nicht übersteigen, bleiben ganz 
außer Ansatz.# Uebrigens ist die Abgabe 
nur von 50—50 Thlrn. zu berechnen. 
Vom Kapital, wie zeither, ½ Proc., mit- 
hin z. B. von 100 Thlrn. 5 Sar. Bei 
Capitalien, welche in einer Weise angelegt 
sind, daß von denselben ein regelmäßiges 
Einkommen nicht bezogen wird, z. B. bei 
Anleihelvosen, tritt von dieser Regel keine 
Ausnahme ein. 
Von Leibrenten und andan derartigen 
Einkommen 1 Proe. — Eine Befreiung, 
wie die unter ul. gedachte, findet hier 
nicht Statt; doch ist die Abgabe ckensall 
nur von 50. zu 50 Thlrn. zu berechnen. 
  
—*'“ 
  
Gerinsses] Loches 
Maa. 
1——— 
  
 
	        
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