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8. 14.
Fũr die mit ständischer Gencymiguung bisher aufgenommenen Landesschulden
haftet das gesammte Staatsvermögen (6 13
Neue Landesschulden, d. h. solche, wodurch die Masse der bestehenden vernn
oder die verfassungsmäßige Tilgung wieder ausgehoben oder beschränkt wird,
ohne ausdrückliche Einwilligung, und in dem Ausnahmefalle des §. 73 ohne annv
trägliche Genehmigung der Stände ungültig und unverbindlich; es bleiben die-
jenigen dafür persönlich #erbastt welche solche Anleihen gemacht und die Schuld.
ursundn zwesrgt
Aufnahme on Wendesschulden. muß zugleich auf Tilgung des Kapitals
innwbal, eines Zeitraums von längstens 50 Jahren sichere Vorkehrung getroffen
werden.
S. 15.
Die Einkünfte des Staatsvermögens bilden die Landeskasse, aus welcher, vor-
läufig mit Beibehallung ihrer bisherigen Unterabtheilungen und Nebenbranchen,
aller eigentliche aai bestritten wird; dieselbe steht unter Aussicht und
Leilung der Landesregierun
Der jährliche Bedarf a#a die verschiedenen Zweige der Landesverwaltung wird
künstig für je dreijährige Perivden unter der in den S§. 70 —73 bestimmten Mit-
wirkung der Landesvertretung mit landesherrlicher Gerrhmigung festgesetzt. Andere
als etaksmäßige Ausgaben dürsen nicht angeordnet werl
Eine vollständige llebersicht der bandesrechnungen “5 jahrlich durch den Druck
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
8. 16.
Das Kammewermögen besteht aus
n) den Domanialgrundstücken an Residenz= und anderen Schlössern, den
dazu gehörigen Gebauden, Gärten, Wiesen, Teichen, Forsten und
Waldstücken, Fischereien, den Domanialgütern mit ihren Zubehe-
7½ den ökonomisch-technischen Anstalten der Ziegel, und Kalk.
b) —8 Finwutten in den Fürstlichen Schlössern und Domanialgebäuden
efindlichen Inventar nach den hierüber aufgenommenen in den Fürst-
lichen Archiven niederzelegten Verzeichnissen:
I) den geibter in die Kammerkassen gewiesenen, aus den landeshenlichen
Regalien und aus der Grundherrlichkeit fließenden Zinsen, Reuten
und Naturalabgaben, auch andern Gerechtsamen;