Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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8. 14. 
Fũr die mit ständischer Gencymiguung bisher aufgenommenen Landesschulden 
haftet das gesammte Staatsvermögen (6 13 
Neue Landesschulden, d. h. solche, wodurch die Masse der bestehenden vernn 
oder die verfassungsmäßige Tilgung wieder ausgehoben oder beschränkt wird, 
ohne ausdrückliche Einwilligung, und in dem Ausnahmefalle des §. 73 ohne annv 
trägliche Genehmigung der Stände ungültig und unverbindlich; es bleiben die- 
jenigen dafür persönlich #erbastt welche solche Anleihen gemacht und die Schuld. 
ursundn zwesrgt 
Aufnahme on Wendesschulden. muß zugleich auf Tilgung des Kapitals 
innwbal, eines Zeitraums von längstens 50 Jahren sichere Vorkehrung getroffen 
werden. 
S. 15. 
Die Einkünfte des Staatsvermögens bilden die Landeskasse, aus welcher, vor- 
läufig mit Beibehallung ihrer bisherigen Unterabtheilungen und Nebenbranchen, 
aller eigentliche aai bestritten wird; dieselbe steht unter Aussicht und 
Leilung der Landesregierun 
Der jährliche Bedarf a#a die verschiedenen Zweige der Landesverwaltung wird 
künstig für je dreijährige Perivden unter der in den S§. 70 —73 bestimmten Mit- 
wirkung der Landesvertretung mit landesherrlicher Gerrhmigung festgesetzt. Andere 
als etaksmäßige Ausgaben dürsen nicht angeordnet werl 
Eine vollständige llebersicht der bandesrechnungen “5 jahrlich durch den Druck 
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
8. 16. 
Das Kammewermögen besteht aus 
n) den Domanialgrundstücken an Residenz= und anderen Schlössern, den 
dazu gehörigen Gebauden, Gärten, Wiesen, Teichen, Forsten und 
Waldstücken, Fischereien, den Domanialgütern mit ihren Zubehe- 
7½ den ökonomisch-technischen Anstalten der Ziegel, und Kalk. 
b) —8 Finwutten in den Fürstlichen Schlössern und Domanialgebäuden 
efindlichen Inventar nach den hierüber aufgenommenen in den Fürst- 
lichen Archiven niederzelegten Verzeichnissen: 
I) den geibter in die Kammerkassen gewiesenen, aus den landeshenlichen 
Regalien und aus der Grundherrlichkeit fließenden Zinsen, Reuten 
und Naturalabgaben, auch andern Gerechtsamen;
	        
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