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8. 23.
Die Staatsangehoͤrigen sind auch im Auslande den hiesigen Landesgesehen, so-
weit das Land dabei betheiligt ist, Gehorsam schuldig und nach denselben auch wegen
der im Auslande begangenen Handlungen zu beurtheilen. Sie werden an andere
Staaten nicht ausgeliesert und vor sremde Gerichte nicht gestellt, so weit nicht die
auf volle Gegenseitigkeit gegründeten Rechtohulssverträge mit andern Staalen oder
allgemeine Bundesgesetze eine Ausnahme hierbei feststellen.
K. 24.
Die Staatsangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.
§. 25.
Die Freiheit der Person ist keinen andern als den durch das Gesetz vorgeschrie-
benen Beschränkungen unterworfen.
Jedem meerihan steht der Wegzug aus dem Lande unter den gesetzlichen Vor-
aueesehm fr
Rachsturm und Abzugsgelder dürfen auch serner nicht erhoben werden.
§. 26.
Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied
in der Verufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste, doch wird dafür die Ange-
börigkeit zu einer der anerkannten christlichen Confessionen erfordert.
8. 21.
Jeder Staatsaugehoͤrige hat das Recht, über geset oder ordnungswidriges
* einer Behörde bei der vorgesetzten Oberbehörde schristliche Beschwerde zu
sübre
Glanbt sich derselbe bei einer ablchgi gen Bescheidung der obersten Behörde
nicht beruhigen zu können, so darf er seine Beschwerde bei den Ständen zum Zweck
der verfassungsmähigen Behandlung einbringen.
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Die Beschlagnahme von Briesen und Papieren darf. außer bei einer Verhastung
oder Haussuchung, nur in Krast eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls
vorgenommen werden, wichr sofort oder spätestens binnen 24 Stunden dem Bethei-
ligten zugestellt werden soll.