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sosort oden spãteslens innerhalb 24 Slunden dem Betheiliglen zugesiellt
werden sol
2) im Falle F Verfolgung auf frischer Thak, durch die zu Folge ihrer
Dienstpflicht berechtigten Personen,
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmoweise be-
stimmten Bramten, auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen
erfolgen.
8. 42.
Jedem, der sich durch einen Akt der Landesverwaltung in seinen Rechten verletzt
glaubt, seh der Rechtöweg ofsen.
etwa zur Verhuͤtung des Mißbrauchs dieser Befugniß erforderlichen Be-
simmungen bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
8. 43.
Die Confiscalion kann nur rũcksichtlich einzelner Sachen, die als Gegenstand
oder Werkzeug eines Vergehens gedient haben, Statt sinden.
5. 44.
Moratorien (Zahlungsgestundungen) dürsen von Staatswegen nicht ertheilt
rden.
8. 46.
Der bandesher hat in Strafrechtsfällen das Rechl der Abolition (Niederschla.
gung des Prozesses) so wie der Verwandlung, Minderung und des Erlasses der
Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen.
VI. Abschnitt.
Bon den kirchlichen Verhältulssen, von den Schulen und milden Stiftungen.
g. 46.
Jeder Staatsangehörige ist unbeschraͤnkt in der hauslichen Uebung seiner Re-
ligion. Nur den anerkannten christlichen Confessionen steht die sreie öffentliche Re-
ligionsübung zu. Die evangelisch-lutherische Kirche isl die Landeskirche.