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8. 47.
Die Glieder der christlichen Confessionen genießen gleiche bürgerliche und poli-
lische Rechte. Andere Glaubenogenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten
mu in dem Maße Antheil, wie ihnen dersclbt zeither zugestanden worden ist oder
künftig gesetzlich zugestanden werden wird.
KS. 48.
Dem Landesherrn slehen die in der Kirchenverfassung begründelen Episcopal-
rechle über die Landeskirche zu. Er übt die Staatagewalt dber die Kirchen, die Auf-
sicht und das Schuprecht über dieselben aus.
8. 49.
Für die Bildung der Jugend soll durch öfsentliche Schulen überall genügend
gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebe=
sohlenen nicht ohne den für die untern Volksschulen vorgeschriebenen Unterricht lassen.
Das ganze Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter der Oberaussicht der
geisllichen Oberbehörde.
§. 50.
Die kirchlichen und Schulbeamien sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und
Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen
Beschwerden über deren Amtoführung (disgiplinarische Vergehungen) sind
durch die kirchliche Oberbehörde zu erledigen. Auf Klage wegen leberschreitung der
geistlichen Amtsbesugnisse hat dieselbe Behörde nach vorgängiger Erörterung ent-
sprechende Verfügung zu tressen. Wird lehztere für unzureichend erachtet, so kann die
Beschwerde an den Landesherrn gebracht werden.
K. 61.
Alle milden Slistungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Culius (hottes-
dienstliche Anstalten), den Untericht oder die Wohlthatigkeit bestimmt sein, stehen
unter dem besonderen Schußze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen der-
selben darf unter keinem Vonvande zum Staatsvermögen eingezogen oder für
andere als fstungamesige Zwecke venvendet werden.
dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen Acht.
darf eine Vanvendung. zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheilig
ten und, sofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Berwel
der Landesvertretung erfolgen.