Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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8. 62. 
Vermächlnisse und Schenkungen zu Gunsten einer N. Stiftung bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit keiner vorgängigen landeshemlichen Besläligung. 
Privatstiftungen sollen, so lange ihr Zweck mit den Gelehe des Landes besiehen 
kann, nicht verändert werden. 
VII. Abschniit. 
Von der Laudesvertretung. 
KS. 63. 
Das gesammte Fürstenthum Reuß älterer Linie hat eine bandesvertretung, 
durch deren Mitwirkung innerhalb des in dieser Verfassung bezeichneten Bereichs die 
Festigkeit und Stetigkeit in der Staatsvenvaltung erhalten und gröhere Sicherheit 
des allgemeinen Rechtszustandes gewährt werden soll. 
Die Landesverlretung besteht aus zwölf Abgeordneten 
Zu denselben werden nebst einem Stellvertreter für kn Abgeordneten 
drei vom Landesherrn 
zwei von den biäher landtagsfähigen Rittergutsbesitzern, welche einen 
Rittersitz im Lande haben, und von den übrigen Besihern gebundener 
Güter mit einem Areal von mindeslens 150 Morgen, aus deren Mitte, 
sieben von den übrigen wahtbercchtge Landesangehörigen, nämlich 
zwei von der reiz 
einer von der * Zeulenroda, 
drei von den Landgemeinden der Herrschaft Greiz, 
einer von den Landgemeinden der Herrschaft Burgk 
auf je sechs Jahre gewählt. 
K. 64. 
Die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern geschieht mit Ausnahme der 
vom Landesherrn zu ernennenden, lediglich auf Anordnung der Landesregierung 
nach Lorfet der Wahl ordnung. 
den auf Grund dieser Verfassung zuerst gewählten Abgeordneten und 
Stellecuethen tritt nach drei Jahren die Hälfte und zwar
	        
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