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8. 62.
Der Lanbesvertretung stehen im Allgemeinen solgende Rechte zu:
die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Ordnung des Staatshaus-
halt
dee d edr bei der Besteuerung und bei der Erhoͤhung der
ssschuld,
das Recht des Grsehesvorshsags. der Beschwerde und Anklage gegen
Staatsdiener (F. 89
Die Grenzen für die Ausübung dieser Rechte sind in dieser Verfassungsurkunde
bestimmt.
8. 63.
Die Abgeordneten sind nicht die Vertreter des Wahlbczirks brsigich der Wahl-
genossenschast, welcher ihre Wähler angehören; sie haben sich vielmehr bei ihrer
ständischen Wirksamkeit lediglich von der Rücksicht auf das Gemeinwohl sämmtlicher
Landesangehörigen leiten zu lassen. Sie dürsen keine Instruktionen von ihren
Wählern oder Wahlbezirken annehmen und Niemanden beauftragen, in ihrem Namen
zu stimmen.
Münsche und Beschwerden ihrer Wähler, der Angehörigen des betreffenden
Wahlbezirks oder Einzelner aus lepterem dürfen sie nur dann zur Verhandlung beim
Landtage bringen, wenn sie deren Befünvortung übernehmen können und wollen.
8. 64.
Bei dem ersten Eintritt in den Landtag hat jedes Mitglied solgenden Eid zu
leisten
Ich schwöre, die Landesverfassung treu zu beobachten, und als Mitglied
der Landesvertretung das unzertrennliche Wohl des Fürsten und des
Vaterlandes bei Anträgen und absimmagn nach bestem Wissen und
Gewissen allenthalben zu wahren. So wahr mir Gott helfe und sein
heiliges Wort, Jesus Christus, Amen!
Dieser Eid wird in der Versammlung der Abgeordneten an den Vorstand der
Landesregierung oder dessen Stellvertreter geleistet. Ein schon vereideter Abgeordncter
hat bei anderweiter Wahl als solcher auf die Pflicht bloß mittelst Handschlags unter
Venveisung auf den bereits früher geleisteten Eid anzugeloben.
KC. 65.
Die Meinungsäußerung auf dem Landtage ist frei. Kein Abgeordneter darf
wegen seiner Abstimmung oder Neußerung auf dem Landtage gerichtlich oder diszipli-