Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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8. 62. 
Der Lanbesvertretung stehen im Allgemeinen solgende Rechte zu: 
die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Ordnung des Staatshaus- 
halt 
dee d edr bei der Besteuerung und bei der Erhoͤhung der 
ssschuld, 
das Recht des Grsehesvorshsags. der Beschwerde und Anklage gegen 
Staatsdiener (F. 89 
Die Grenzen für die Ausübung dieser Rechte sind in dieser Verfassungsurkunde 
bestimmt. 
8. 63. 
Die Abgeordneten sind nicht die Vertreter des Wahlbczirks brsigich der Wahl- 
genossenschast, welcher ihre Wähler angehören; sie haben sich vielmehr bei ihrer 
ständischen Wirksamkeit lediglich von der Rücksicht auf das Gemeinwohl sämmtlicher 
Landesangehörigen leiten zu lassen. Sie dürsen keine Instruktionen von ihren 
Wählern oder Wahlbezirken annehmen und Niemanden beauftragen, in ihrem Namen 
zu stimmen. 
Münsche und Beschwerden ihrer Wähler, der Angehörigen des betreffenden 
Wahlbezirks oder Einzelner aus lepterem dürfen sie nur dann zur Verhandlung beim 
Landtage bringen, wenn sie deren Befünvortung übernehmen können und wollen. 
8. 64. 
Bei dem ersten Eintritt in den Landtag hat jedes Mitglied solgenden Eid zu 
leisten 
Ich schwöre, die Landesverfassung treu zu beobachten, und als Mitglied 
der Landesvertretung das unzertrennliche Wohl des Fürsten und des 
Vaterlandes bei Anträgen und absimmagn nach bestem Wissen und 
Gewissen allenthalben zu wahren. So wahr mir Gott helfe und sein 
heiliges Wort, Jesus Christus, Amen! 
Dieser Eid wird in der Versammlung der Abgeordneten an den Vorstand der 
Landesregierung oder dessen Stellvertreter geleistet. Ein schon vereideter Abgeordncter 
hat bei anderweiter Wahl als solcher auf die Pflicht bloß mittelst Handschlags unter 
Venveisung auf den bereits früher geleisteten Eid anzugeloben. 
KC. 65. 
Die Meinungsäußerung auf dem Landtage ist frei. Kein Abgeordneter darf 
wegen seiner Abstimmung oder Neußerung auf dem Landtage gerichtlich oder diszipli-
	        
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