narisch verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantvortung gezogen
werden, wenn nicht der vorgekommene Fall das Kennzeichen einer Injurie, Verleum-
dung oder eines andern in den Gesetzen mit Strafe bedrohten Vergehens hat.
Die Aufrechthaltung der Ordnung in der —— steht nach
Maßgabe der Geschaftgordnung dem Präsidium zu. Der Landtag selbst aber hat
das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens auf Zeit oder für immer
auszuschliehen. Zeitliche Ausschließung kann nur durch mindestens zwei Dritheile
sämmtlicher Stimmen, gänzliche Ausschließung nur mittelst Einstimmigkeit beschlossen
werden.
Gegen erkannte Ausschließung bleibt dem Ausgeschlossenen die Verufung auf
die höchste Landesjustizstelle zur letzten Entscheidung offen.
Die Abgeordneten sind während der Dauer des Landtags persönlich unverlehlich
und können, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That bei strafrechtlichen
Vergehen und in Folge des Wechselversahrens, ohne Zustimmung des Landtags nicht
verhaftet werden.
K6. 6.
Gesehenlwürfe können nur von dem Landesherrn durch die Regierung an
den Landtag, nicht von diesem an den Landesherm gebracht werden. Der Landtag
kann aber auf neue Gesehe sowie auf Aushebung und Abänderung bestehender an-
tragen. Auch darf ohne dessen Zustimmung kein Gesetz erlassen, abgeandert oder
authentisch interpretirt werden.
F. 67.
Der Landesherr erläßt und veröffentlicht die Gesehe mit Bezug auf die erfolgte
Zustimmung der Landesvertretung; er ertheilt die zu deren Volllehung und Hand-
habung erforderlichen sowie die aus dem Aussichts= und Verwaltungsrechte fließenden
Verfügungen und Verordnungen.
Der Fürst erläßt auch, mit Ausnahme jeder Abänderung der Verfassung, die-
jenigen ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfenden Verordnungen,
welche durch des Landes Wohl dringend geboten sind und deren Zweck durch Ver-
zögerung ganz oder zum Theil vereitelt werden würde. Dergleichen Verordnungen
mussen jedoch dem Landtage bei dessen Zusammentritt zur Genehmigung vorgelegt
werden und es bleiben dafür, daß des Landes Wohl die (ele geboten habe, die
Mitglieder der Fürstlichen Landesregierung, welche für die Erlassung der Verordnung
gestimmt haben, verantwortlich, haben auch deshalb sämmtlich dergleichen außer-
ordentliche Versügungen mit zu underzeichnen.