Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 68. 
Zur Aussührung der Beschlüsse Pnrlonbenien Bundes ist die Zustimmung 
der Landeßvertretung nicht ersorderlich, soweit nicht die Bundesgesetzgebung ekwas 
Anderes bestimmt. Die hierzu enveislich erforderlichen Miktel müssen ausgebracht 
werden; es findet jedoch rücksichtlich der Art der Aufbringung die verfassungsmäßige 
Mitwiriung der Landesvertreter Statt. 
S. 0. 
Der Landtag ist verbunden, die vom Landeshemnn an ihn gebrachten Gegen- 
stände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen, wenn nicht die H##n eines 
Antrags der Landesvertretung von der #elntere) nng anerkannt wird. Wird in 
Ermangelung dieses Anerkenntnisses vom Landtage die Dringlichkeit durch eine 
Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen erklärt, so muß die betreffende Vorlage 
wenigstens noch während der laufenden Siyungsperiode in Berathung gezogen werden. 
Der Landesherr kann die von ihm an den Landtag Hebrachten Gegenstände 
während desselben wieder zurücknehmen und abgeändert anderweit vorlegen lassen. 
In unveränderter Fassung kann die zurückgenommene Vorlage nur einem spateren 
Landtage wieder vorgelegt werden. 
S. 70. 
Die direkten und indirekten Landesabgaben dürfen ohne Bewilligung der 
Landesvertretung, mit Ausnahme des in §. 72 angegebenen Falles, nicht *-- 
schrieben und erhoben werden; eine Veränderung der bestehenden Abgaben ist. 
weit solche nicht zu Folge bereits erlassener Gesetze einzutreten hat, nur min Zwime 
mung der Landesvertretung zulässig. 
Die Landesvertretung ist verpslichtet, für Aufbringung des ordentlichen und 
außerordentlichen Landesbedarfs durch Bewilligung der hierzu erforderlichen Mirtel 
zu sorgen. Dagegen steht ihr die Besfugnih zu, die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit 
und Höhe der Ansätze zu prüfen, deßhalb Erinnerungen zu stellen und uber die Art 
der Deckung, über diellmlegung und Verkheilung der Abgaben, über ihre Dauer und 
über die Einhebungsweise sich zu entschließen. 
Zu diesem Behuse wird der Landesvertretung auf jedem ordentlichen Landtage 
eine genaue llebersicht der in den vorhergegangenen drei Jahren sta#tgefundenen 
Einnahmen und Ausgaben und ein Voranschlag des Bedarss für die nächstfolgenden 
drei Jahre nebst den Vorschlägen zur Deckung möglichst bald nach Eröffnung des 
bandtags mitgetheilt und von der Landesregierung die nöthige Erläuterung unter 
Vorlegung der Rechnungen und Belege gegeben.
	        
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