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S. 68.
Zur Aussührung der Beschlüsse Pnrlonbenien Bundes ist die Zustimmung
der Landeßvertretung nicht ersorderlich, soweit nicht die Bundesgesetzgebung ekwas
Anderes bestimmt. Die hierzu enveislich erforderlichen Miktel müssen ausgebracht
werden; es findet jedoch rücksichtlich der Art der Aufbringung die verfassungsmäßige
Mitwiriung der Landesvertreter Statt.
S. 0.
Der Landtag ist verbunden, die vom Landeshemnn an ihn gebrachten Gegen-
stände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen, wenn nicht die H##n eines
Antrags der Landesvertretung von der #elntere) nng anerkannt wird. Wird in
Ermangelung dieses Anerkenntnisses vom Landtage die Dringlichkeit durch eine
Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen erklärt, so muß die betreffende Vorlage
wenigstens noch während der laufenden Siyungsperiode in Berathung gezogen werden.
Der Landesherr kann die von ihm an den Landtag Hebrachten Gegenstände
während desselben wieder zurücknehmen und abgeändert anderweit vorlegen lassen.
In unveränderter Fassung kann die zurückgenommene Vorlage nur einem spateren
Landtage wieder vorgelegt werden.
S. 70.
Die direkten und indirekten Landesabgaben dürfen ohne Bewilligung der
Landesvertretung, mit Ausnahme des in §. 72 angegebenen Falles, nicht *--
schrieben und erhoben werden; eine Veränderung der bestehenden Abgaben ist.
weit solche nicht zu Folge bereits erlassener Gesetze einzutreten hat, nur min Zwime
mung der Landesvertretung zulässig.
Die Landesvertretung ist verpslichtet, für Aufbringung des ordentlichen und
außerordentlichen Landesbedarfs durch Bewilligung der hierzu erforderlichen Mirtel
zu sorgen. Dagegen steht ihr die Besfugnih zu, die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit
und Höhe der Ansätze zu prüfen, deßhalb Erinnerungen zu stellen und uber die Art
der Deckung, über diellmlegung und Verkheilung der Abgaben, über ihre Dauer und
über die Einhebungsweise sich zu entschließen.
Zu diesem Behuse wird der Landesvertretung auf jedem ordentlichen Landtage
eine genaue llebersicht der in den vorhergegangenen drei Jahren sta#tgefundenen
Einnahmen und Ausgaben und ein Voranschlag des Bedarss für die nächstfolgenden
drei Jahre nebst den Vorschlägen zur Deckung möglichst bald nach Eröffnung des
bandtags mitgetheilt und von der Landesregierung die nöthige Erläuterung unter
Vorlegung der Rechnungen und Belege gegeben.