— 48 —
K. 71.
Die Rechnungen für die dem Landtage vorhergegangenen drei Jahre sind von
demselben mit Rücksicht auf den bezüglichen Voranschlag genau zu prüfen und nach
dem Ergebnisse der von ihm unter Milwirkung der Landesregierung vorzunehmenden
Erörterung durch letztere zu justificiren.
Der Voranschlag für die folgenden drei Jahre ist nach Maßgabe der deß-
sallsigen Verhandlungen der Landeongienang mit dem Landtage mittelst landes-
herrlicher Genehmigung sestzustellen
Anträge auf Verminderung der für den Staatsbedarf geforderten Summen
können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Gründe dafür bestimmt und
ausführlich angegeben werden, mit Nachweisung der Art, auf welche eine Gsarant
ohne Hintansetzung des Wohls des Landes gemacht werden kann. Auch darf d
Bewilligung der Deckungsmittel nicht an 1 Bedingungen geknüpft werden, welche ni
diese süoo oder deren Verwendung betreffen.
ie Bewilligung wird nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn unter den
ungegebenen Voraussekungen wenigstens zwei Drittheile der anwesenden Abgeord-
neten für die Ablehnung gestimmt haben.
S. 72.
Wid die Ablehnung oder Minderung beantragter Bewilligungen von der
Regierung für gänglich unvereinbar mit dem Interesse des Landes besunden, auch
bei wiederholter Mhapl#ng mit dem Landtage eine Vereinbarung nicht erreicht,
so steht dem Landeherrn das Recht zu, nach Ablauf der Jewilligunh'geul noch ein
Jahr weiter unter Beziehung auf diesen Paragraphen der Verfassungsurkunde mit-
telst öffentlich bekannt zu machender Verordnung die bestehenden Auflagen durch die
Landesregierung ausschreiben und sorterheben zu lassen; es ist jedoch dann spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser einjährigen Frist ein außerordentlicher Landtag ein.
zuberufen. Wird auch auf diesem auferordenlchen Landtage die Bewilligung ab-
gelehnt, so ist die Entscheidung des Bundes einzuholen.
Mit alleiniger Ausnahme des oben erähmen Falles muß bei Ausschreibung
der Landesabgaben die Bewilligung der Landesvertretung ausdrücklich erwähnt
werden; ohne solche sind weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch
die handesangehörigen zur Entrichtung verpflichtel.
S. 73.
Die Ausnahme neuer Landesschulden (F. 14.) kann nur dann, wenn dußere
Verhältnisse die Einberufung der Stande unausführbar, außerordentlich dringende