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und unvorhergesehene Ereignisse aber schleunige finanzielle Maßregeln unerläßlich
machen, vom Landesherrn unter Verantwortlichkeit der dafür stimmenden Mitglieder
der Landesregierung, zu Deckung des Bedürfnisses vorläufig verfügt werden; es ist
aber der vandesvertretung bei dem, so bald als möglich zu veranlassenden, Zusam-
mentritt behufs der Ertheilung ihrer verfassungsmäßigen Zustimmung die erforder-
liche Vorlage zu machen und über die Venvendung der erhobenen Gelder Nachweis
en.
8. 74.
Die Landesvertretung ist berechtigt, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungake
gehörigen Angelegenheiten ihre gemeinsamen Münsche und Anträge, namentlich auch
wegen Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesvenwaltung und Rechts-
pflege, dem Landesherrn in geeigneter Form vorzulegen.
Auch jeder einzeluer Abgeordneter ist beiugt, seine Wünsche und Anträge auf
dem Landtage vorzubringen; die Landesvertretung entscheidet, ob und in welcher
Weise die Angelegenheit dem Landesherrn vorgetragen werden soll.
8. 76.
Die Landesvertretung ist berechtigt. Beschwerden gegen die obersten Landesbe-
hörden über die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege
an den Landesherrn zu bringen. Unerlaubte Handlungen oder grobe Dienstvernach-
lässigungen der der obersten Landesbehörde untergeordneten Beamten können nur
dann Gegenstand der Beschwerde der Landesvertretung werden, wenn der dadurch
mmitellar Verletzte bei der betreffenden Oberbehörde vergeblich Beschwerde er-
oben hat.
S. 76.
Die Landesvertretung kann schistiche Beschwerden der Unterthanen, nicht aber
Deputationen annehmen. Ergiebt sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf
dem verfassungsmäßigen Wege bis zu der betreffenden obersien Behörde Llangt ist,
so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle und wenn der Landesver-
tretung die Beschwerde begründet erscheint, ist solche dem Landesherrn zu geeigneter
Berücksichtigung zu empfehlen. Das Ergebniß ist der Landesvertretung durch die
Regierung zu eröffnen.
S. 77.
Alle Beschlüsse der Landesvertretung in Landesangelegenheiten werden erst
durch ausdrückliche landeshemliche Sanktion wirksam; auf die an den Landesherrn