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gebrachten Anträge wird dessen Entschließung wo möglich noch während der Dauer
des Landtags ertheilt werden.
S. 78.
Die Landesvertretung kann nur in voller landtägiger Versammlung ihre Rechte
und Pflichten ausüben; sie soll deshalb alle drei Jahre zu einem ordenklichen Land-
lage, außerdem aber, so oft es nöthig ist, zu einem außerordentlichen Landtage nach
Greiz oder an einen andern Ort des Fürstenthums vom Landesherie durch die
Regierung mittelst öffentlicher Bekannmmachung und durch besondere schristliche Ein-
ladung berufen werden.
Bei Eintritt eines Regierungswechsels sind die Landtag#abgeordneten binnen
der nächsten drei Monate zu einer auherordentlichen Versammlung durch die Landes-
regierung einzuberufen.
ie Eröffnung des Landtags erfolgt durch den Landesherrn in Person oder
durch einen Bevollmächtigten.
Der Landtag kann von dem Landesherrn jederzeit geschlossen oder vertagt
werden. Die Vertagung darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht über
sechs Monate dauern.
Wenn in einer Landtagsperiode die eingetretenen Vertagungen bereits einen
Zeitraum von sechs Monaten umfassen, so kann eine weitere Verkagung nur mit Zu-
stimmung der Landesvertretung erfolgen.
Der Landesherr hat das Recht, nach Gutbefinden den Landtag aufzulösen und
neue Abgeordnetenwahlen anzuordnen; in diesem Falle muß die Einberufung der
neugewählten Abgeordnelen binnen vier Monaten von ersolgter Auflösung an er-
folgen.
Die ausgetretenen Abgeordneten können wieder gewählt werden.
S. 79.
Der bandiag hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben zu wäh-
len. Der Vorsitzende leitet die Angelegenheiten der Landesvertretung, vertritt deren
Rechte nach Maßgabe der Verfassung, bereitet die Geschäfte des Landtags vor, ordnet
die Sipungen und die Reihenfolge der Geschäfte an, wacht über Ordnung und An-
stand bei den Berathungen, sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und bringt
denselben nach genehmigter Fassung an die bandesregierung.
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Dieselbe ist vom Landtage selbst
festzustellen, der vandesregierung zur Kenntnißnahme mitzutheilen und gilt auch für
alle solgenden Landtage, 5 weit nicht durch deren Beschlüsse Aenderungen herbeige-
führt werden.