Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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gebrachten Anträge wird dessen Entschließung wo möglich noch während der Dauer 
des Landtags ertheilt werden. 
S. 78. 
Die Landesvertretung kann nur in voller landtägiger Versammlung ihre Rechte 
und Pflichten ausüben; sie soll deshalb alle drei Jahre zu einem ordenklichen Land- 
lage, außerdem aber, so oft es nöthig ist, zu einem außerordentlichen Landtage nach 
Greiz oder an einen andern Ort des Fürstenthums vom Landesherie durch die 
Regierung mittelst öffentlicher Bekannmmachung und durch besondere schristliche Ein- 
ladung berufen werden. 
Bei Eintritt eines Regierungswechsels sind die Landtag#abgeordneten binnen 
der nächsten drei Monate zu einer auherordentlichen Versammlung durch die Landes- 
regierung einzuberufen. 
ie Eröffnung des Landtags erfolgt durch den Landesherrn in Person oder 
durch einen Bevollmächtigten. 
Der Landtag kann von dem Landesherrn jederzeit geschlossen oder vertagt 
werden. Die Vertagung darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht über 
sechs Monate dauern. 
Wenn in einer Landtagsperiode die eingetretenen Vertagungen bereits einen 
Zeitraum von sechs Monaten umfassen, so kann eine weitere Verkagung nur mit Zu- 
stimmung der Landesvertretung erfolgen. 
Der Landesherr hat das Recht, nach Gutbefinden den Landtag aufzulösen und 
neue Abgeordnetenwahlen anzuordnen; in diesem Falle muß die Einberufung der 
neugewählten Abgeordnelen binnen vier Monaten von ersolgter Auflösung an er- 
folgen. 
Die ausgetretenen Abgeordneten können wieder gewählt werden. 
S. 79. 
Der bandiag hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben zu wäh- 
len. Der Vorsitzende leitet die Angelegenheiten der Landesvertretung, vertritt deren 
Rechte nach Maßgabe der Verfassung, bereitet die Geschäfte des Landtags vor, ordnet 
die Sipungen und die Reihenfolge der Geschäfte an, wacht über Ordnung und An- 
stand bei den Berathungen, sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und bringt 
denselben nach genehmigter Fassung an die bandesregierung. 
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Dieselbe ist vom Landtage selbst 
festzustellen, der vandesregierung zur Kenntnißnahme mitzutheilen und gilt auch für 
alle solgenden Landtage, 5 weit nicht durch deren Beschlüsse Aenderungen herbeige- 
führt werden.
	        
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