Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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zu den nöthig scheinenden Ausschlüssen, Erläuterungen und Berichtigungen, zu jeder 
Zeit das Wort nehmen und nach dem Schlusse der Verhandlung nochmaliges Gehör 
verlangen. Der Disciplinargewalt des Vorsitzenden sind dieselben selbstverständlich 
nicht unterworfen. Auch sind dieselben verpflichtet, an sie gerichtete Fragen Behufs 
der Auskunftertheilung entweder sofort oder in einer der nächsten Situngen zu be- 
antworten, in so weit nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen. 
F. 84. 
Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel durch den Druck zu ver- 
öffentlichen. Die Art der Ausführung ist dem weichuuf hue der Landesvertretung im 
Einverständnisse mit der Landesregierung vorbehalten 
KS. 85. 
Die definitiven Ergebnisse jedes bandtags werden in einer förmlichen Urkunde, 
dem bandtgsablchiede zusammengefaßt, welche die landesherrliche Erklärung über 
die Verhandlungen mit dem Landkage enthält, von dem Landesherrn eigenhändig 
vollzogen, den Abgeordneten bei deren Entlassung ausgehändigt und durch die Ge- 
seßsammlung betumt hemacht wird. 
tlassung des nugo geschieht in der nämlichen Weise wie dessen Er- 
IL 75) 
8. 86. 
Fur die Dauer des Landtags beziehen die Abgeordneten aus der Landeskasse 
Tagegelder, welche von der Landesregierung im Einverständniß mit der Landes- 
vertretung festgesetzt werden. Den außerhalb des Versammlungsortes wohnenden 
Abgeordneten wird außerdem für die Hinreise und für die Rückreise je der Betrag 
eines Tagegeldes vergütet. 
VII. Abschnitt. 
Von der Gewähr der Verfaffung. 
8. 87. 
Die gegenwärtige Verfassung ist 7n nach ihrer Verkündigung durch den Lau- 
desherrn für alle Landesangehörige verbindlich. 
Der Regierungsnachfolger und — bei Eintritt einer Regentschaft — der Re-
	        
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