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gierungsverweser haben beim Antritt der Regierung in Gegenwartk der Mitglieder der
obersten Landesbehörden und des Vorsitzenden des letzten Landtags oder dessen Stell-
vertreters bei ihrem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß sie die Verfassung des Lan-
des aufrecht erhalten und gewissenhaft vollziehen wollen.
Die darüber aufzunehmende von dem Regierungsnachfolger oder dem Regie-
tungsverweser eigenhändig zu vollziehende Urkunde ist dem Vorsitzenden des Land.
tags einzuhändigen, durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen und in dem Land-
t60 n niederzulegen.
den Akt der llebergabe dieser Urkunde ist ein von sämmtlichen Anwesenden
zu nde 23 Protokoll aufzunehmen.
8. 86.
Vor verfassungsmäßig geleistetem Angelöbniß übt der Regierungsnachfolger,
bezüglich Regent, die Regierungsgewalt durch die verantwortliche oberste Landesbe-
hörde aus; letztere hat inmittelst dessen Regierungshandlungen zu vertreten und dies
durch Gegenzeichnung der ergehenden Erlasse durch ihren Vorstand zu bekunden.
KS. 80.
Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, Behuss Verseyung von Staatsdienern in
den Anklagestand wegen verschuldeter Verfassungsverletzung und Behufs Errichtung
eines Gerichtshoses für solche Anklagefälle das Entsprechende durch die Gesepgebung
zu ordnen und auszuführen (5. 62).
8. 90.
Zur gültigen Beschlußfassung uber Abänderung, Erläuterung oder Ergänzung
der Verfassung werden erfordert
die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen sämmtlicher Abgeordneten,
zwei Abstimmungen, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens acht
agen liegen muf
eine Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Driktheilen der anwesenden
Abgeordneten.
KG. 91.
Entstehen zwischen der Regierung und der Landesvertretung Verfassungssteeitig-
keiten, über welche sich beide Theile nicht zu einigen vermögen, so steht jedem Theile
frei, —8 die Entscheidung des Bundes bei demselben anzutragen.