Regulativ
für
bedingte Niederlagen unverzollter Waaren.
In Gemäßheit des §. 67 der Zollordnung vom 1. Mai 1838 werden für die
bedingte Niederlage unverzolller Waaren in Greiz unter Himveisung auf die
allgemeinen Bestimmungen des Zollgesebes und der Zollordnung folgende be-
sondere Vorschriften gFrtgeil.
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Gegenstand dieses Regulativs ist nur die Behandlung und Abferligung der
zu der Niederlage bestimmten Waaren von dem Zeitpunkte, wo die Anmeldung
zur Niederlage angenommen worden, bis zu dem Zeilpunkte der Verabfolgung.
dieser Waaren aus derselben.
Was die auf dem Expeditionshofe und Revisionshofe stattfindende Ve-
handlung derjenigen Waaren betrifft, welche unmittelbar zur schließlichen Ab-
fertigung oder zur weileren Versendung nach dem In, oder Auslande angemeldet
werden, so wie derjeuigen, welche der Empfänger zur Niederlage bestimmen
will, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anmeldung dazu erfolgt und angenommen
worden ist, so kommen dabei die bestehenden alohemeinen Vorschriften für
die aus dem Auslande eingehenden Waaren und die, der Oertlichkeit nach, zu
ertheilenden besondern Anordnungen für die Abfertigung auf dem Expedilions-
und Revisionshofe zur Anwendung.
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