Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

8. 2. 
Der Niederleger, worunter im weiteren Verfolge dieses Regulativs überall 
derjenige verstanden wird, welchen das Fürstliche Steueramt als zur Disposition 
über die niedergelegten Waaren befugl anerkennt, so wie jeder, welcher die Nie- 
derlage betritt, ist verbunden, sich nach den Vorschriften desselben zu achten. 
Jeder, der auf den Grund des Niederlagerechts eine zollamtliche Abferli- 
gung bebehn. überninunt dadurch die gleiche Verbindlichkeit 
Wer die Niederlage verläßt, hat sich bei dem Aussicht führenden Zollbe- 
amten zu ribenn 
II. Welche Personen das Niederlagerecht in Anspruch nehmen können. 
S. 3. 
Nur Kaufleute, Spediteure und Fabrikanten haben nach F. 60 der Zollord= 
nung 0 Recht, unverzollte Waaren in die Niederlage aufnehmen zu lassen. 
1 Orte wohnende Agenten vereinsländischer Handlungshäuser oder Fabri- 
kanlen " rücksichtlich der Befugniß zu Anmeldungen zur Niederlage und Ab- 
meldungen aus der Niederlage den am Orte wohnenden Kaufleuten gleich zu 
achten. 
") Andere Personen im Orte, so wie Auswärtige, welche sich der Niederlage 
bedienen wollen, müssen einen dortigen Kaufmam, Spediteur oder Fabrikanten 
bevollmächtigen, die Niederlegung auf seinen Namen zu bewirken. 
8. 4. 
Auch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer 
Waare binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder nicht auszu- 
mikteln wäre oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigern sollte, 
Vehufs der Niederlegung derselben, nöthigenfalls unter Vermiktelung des Nieder- 
lageamts, einen Kaufmann, Spediteur oder Fabrikanten des Niederlageorts be- 
stellen, auf dessen Anmeldung und Conto die Anfnahme in die Niederlage erfolgt. 
III. Welche Waaren zur Niederlage gelangen können. 
S. ö. 
In der Regel dürfen nur unverzollte ausländische Waaren, welche entweder 
unmittelbar aus dem Auslande, oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur 
Niederlage gelangen.
	        
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