Ausnahmsweise können:
a) Gegenstände inländischen Ursprungs und verzollte außländische Waaren
mit Genehmigung des Generalinspectors des Thüringischen Zoll= und
Handelsvereins in Erfurt mit der Maßgabe in die öffentliche Niederlage
gelassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft
unverzollter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen
für die Letteren zu behandeln sind. — Solche Güter dürfen jedoch nicht
aus der Niederlage auf ein Privatlager (Conto .) genommen werden.
Nicht minder können ansnahmsweise:
Güter des freien Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als
solche in die Niederlage aufgenommen werden, hierzu bedarf es aber
besonderer Anordnungen, und es unterliegen dann diese Güter den für
solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften.
F. 6.
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Ver-
besteng. zverdtige Sachen; Gegenslände, welche zur Selbstentzündung geneigt
oder der Explosion fähig sind, oder deren Aufbewahrung durch Mittheilung
Hoer biesib den nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann, so wie Waaren,
die bald in Fäuluiß überzugehen Pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.
S. 7.
In wie weit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers, oder weil
ihre Lagerung in geschlossenen Räumen entweder für sie selest oder für das
übrige Lagergut nachtheilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von
dem Amte bestimmt.
S. 8.
Waaren, die nicht gewöhnlich in unverpacktem Zustande aufbewahrt zu
werden pflegen, können nur in guter Vrrpackung zur Niederlage angenommen
werden. Beschädigte Verpackungen müssen zuvor hergestellt werden.
S. 9.
Weine und andere Flüssigkeiten, welche zu ihrer Erhaltung in Kellerräumen
aufbewahrt werden müssen, können nur insoweit in die Niederlage aufgenommen