Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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4. Legitimation zur Verfügung über die Waaren und Verfahren 
mit den Niederlagescheinen. 
S. 29. 
Das Niederlageamt ist befugt, denjenigen, welcher ihm den Niederlageschein 
vorlegt, als zur Dioposition über die niedergelegten Waaren legitimirt anzuer. 
kennen, und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselb 
rechtmäßiger Mesiher des Niederlagescheins sei. 
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von 
demjenigen der daran Interesse hat, dem Amte angczeigt werden, so wird das- 
selbe deshalb das Röthige im Niederlageregister bemerken und so lange keine 
Disposition über die Waaren zulassen bis über den rechtmäßigen Besih des 
Niederlagescheins von der zuständigen Behörde entschieden ist. 
5. 30. 
Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Conto eines an- 
dern Niederlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Niederlageschein nebst 
der Cession vorzulegen. Auf Grund der lehteren findet, wenn nach dem Er- 
messen des Amts kein Bedenken obwaltet, die Umschreibung im Niederlageregister 
und die Abschreibung auf dem Miederlagescheine, resp. die Auostlellung eines 
neuen Niederlagescheines Siatt. 
5. 31. 
Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Nieder- 
leger den Amte davon Nachricht geben und Amortisation des Niederlagescheins 
erwir 
Nachdem das Amortisationserkenntniß ergangen und dessen Rechtskraft 
bescheinigt ist, wird im Niederlageregister das Nölhige vermerkt, ein Duplicat 
des Niederlageheine auesertig und darin die erste Ausfertigung alo ungültig 
erklärt. Meldet sich nach erfolgter Venachrichtigung des Amtes von dem 
Verluste ei eines Meplehruich und vor der Amortisation deo Letteren ein drit- 
ler Besitzer dieses Scheins, so isl durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu ent- 
scheiden, wer über die niedergelegten Waaren zu versügen hat. In der Zwischen- 
zeit ernenut das Aul einen Vertreter des Eigenthümers, welcher auf Kosten 
desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaussichtigung der 
Waare zu sorgen hal. OHierbei treten, so weit es nöthig, die Vorschriften der 
55. 19 und 33 ein. 
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