Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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schreibung gleichfalls bewirken zu lassen. Mird durch Letztern der ganze In- 
halt eines Niederlagescheines nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben 
bis vahen zurück, daß sämmtliche darauf verzeichnete Waaren aus der Nie- 
derlage abgefertigt und, bei Abmeldung der letzten Post, die durch die einzelnen 
Abschreibungen etwa entstandenen Gewichtsdifferenzen ausgeglichen sind, wonächst. 
der Schein bei dem Niederlageamte zurückbehalten wird. 
2. Vei der Abmeldung zur Verzollung. 
8. 36. 
Auf den Grund der Abmeldung erfolgt die specielle Revision. 
Nachdem der Befund iuu der Abmeldung bescheinigt ist, bat der Niederleger 
den Gefällebetrag zu entrichten, wogegen er eine Quittung über die geschehene 
Verzollung empfängt, die Abmeldung aber von dem Amte als Negisterbelag 
zurückbehalten wird. 
5. 37. 
Gegen Vorzeigung dieser Quitiung werden die Waaren aus der Nieder- 
lage verabfolgt und müssen unverweilt auf dem vorgeschriebenen Wege fort- 
geschafft werden. 
3. Bei der Abmeldung zur Versendung nach dem Inland. 
a) auf Begleieschein 11. 
5S. 38. 
Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II., 
welche sich nach den Bestimmungen der #arnn (5§. 50—53) und nach 
den Vorschriften des Begleitscheinregulativs (§§. 10, 29 und 30) bemißt, 
gelten die Bestimmungen der S§. 36 und 37 mit dem Unierschiede, daß slatt 
der Gefälleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins eintritt. 
Dasselbe Versahren findet Statt, wenn die Waaren zwar nach einem 
Orte mit Niederlagerecht bestimmt sind, jedoch in der Abmeldung bemerkt ist, 
daß die Waaren dort nicht zur Niederlage kommen, sondern sogleich verzollt 
werden sollen. 
1) auf Begleitschein I. 
§. 39. 
Sollen Waaren aus der Niederlage nach einem anderen Orte mil Nieder-
	        
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