Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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lagerecht versendet werden, und ist die Disposition über dieselben noch vorbehal- 
ten, so wird, nachdem die Waaren verwogen und nach Maßgabe der Vorschrift 
im F. 20 des Begleitscheinregulativs unter Verschluß gesetzt worden, der Be- 
gleikschein ertheilt. 
ie Verwiegung kann dann unterbleiben, wenn solche von dem Amte nicht 
für nothwendig erachtet wird. 
4. Behandlung der aus der Niederlage entnommenen Waaren 
bezüg lich deo angeschriebenen Gewichte. 
§. 40. 
Da nach F. 45 der Zollordnung das auf #n Grund allgemeiner oder 
specieller Fbbitch beim Eingange ermitteite und im Begleitschein angegebene 
Gewicht in der Regel zur Grundlage der künftigen Verzollung der eingegangenen 
Waaren dient, so wird bei den zur Niederlage kommenden Waaren, 
a) wenn solche numittelbar vom Auslande eingegangen sind, das vor der 
Aufnahme in die Niederlage festgestellte, 
b) wenn sie mit Begleitschein eingetroffen sind, das durch den Begleitschein 
überwiesene Gewicht im Niederlageregister angeschrieben. 
Demnächst wird bei der Zurücknahme der Waaren aus der Nieder- 
lage in folgender Art verfahren: 
1) bei sofortiger Verzollung oder bei Versendung auf Begleitschein II. 
wird der Eingangsgoll nach dem angeschriebenen Gewichte er- 
hoben resp. im Begleitschein ausgeworfen 
2) bei der Versendung auf Begleitschein I. nach einem anderen Nieder- 
lageorte wird das augeschriebene Gewicht dem Empfangsamte in 
dem auszufertigenden Begleitscheine überwiesen, in Letzterem aber zu- 
gleich auch das bei der Abmeldung aus der Niederlage nach 8. 39 
ermittelte Gewicht nachrichtlich bemerkt. 
Sind von dergleichen Waaren Proben entuommen worden, so wird von 
dem etwaigen Mindergewicht des betreffenden Collo die Eingangsabgabe vor 
Srtzeilung ded Ggleischeino derhoben und dem Lebteren das neu ermittelte 
Gewicht zum Grunde gele 
Wein bei einer r derselben zusammen gewogenen Waarenpost theil- 
weise Versendung und theilweise Verzollung slattgesunden hat, wird 
für das Fehlende bei Aufräumung der Post der volle Eingangszoll 
eingezogen. 
4) So weit bei einzelnen Waarengattungen auodrücklich geslattet ist, 
von der Zollerhebung für ein Mindergewicht Umgang zu nehmen,
	        
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