Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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welches durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben, Verdunsten oder 
gewöhnliche Leceage in der Niederlage ohne Hrngewidigfeiten 
und ohne verdächtige Umstände entstauden ist, wird 
a) bei der Verzollung oder bei der Versendung auf Begleitschein II. 
das in dem Niederlageregister angeschriebene Gewicht, 
) bei Versendung nach auderen Niederlageorten, sowie bei der Auf- 
räumung der Waaren über welche theils zur Versendung, theils 
zur Verzollung verfügt worden ist (Ziffer 3) das bei Anwen- 
dung der Regel der Eingangsverzollung unterliegende Min- 
dergewicht um den zulässigen Betrag herabgesetzt. 
Von dem nach F. 28 notirten Gewichte der entnommenen 
Proben ist dabei in jedem Falle der Eingangszoll zu erheben. 
VII. Strafbestimmungen. 
S. 41. 
Wer es *rsrm unverzollte Waaren ohne vorhergegangene vorschrifts- 
mäßige Abmeldung aus der Niederlage zu entsernen, wird wegen Zelldefrauda- 
lion zur Uniersuchnh s Bestrafung gezogen. 
§S. 42. 
Fälle der Zuwiderhandlung gegen die sonstigen in diesem Regulative ent- 
haltenen Vorschriften, oder der unterlassenen Befolgung derselben werden mil den 
im Zollstrafgesetze vorgesehenen Ordnungsstrafen geahndet.
	        
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