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Sämmtliche Besiher eines gemeinschaftlichen und ungetheilten Gutes sind
wählbar; zur Ausübung des Wahlrechts ist jedoch nur derjenige berechtig,
welcher im Wahltermine erscheint und, wenn sich in demselben mehrere ein-
finden, der an Jahren ältere.
S. 7.
Vefinden sich Frauen oder in väterlicher Gewalt stehende Kinder im
Besitze slimmfähiger Güter, so steht das Wahlrecht und die Wählbarkeit deren
emännern, bezüglich Vätern zu, falls diese die allgemeinen desfallsigen
Erfordernisse besitzen.
5. 8.
Vei Theilung von Rittergütern ruht die Stimmberechtigung und Wahl.
barkeit so“ lange, alo von den Interessenten keine Vrreinigung darüber getroffen
worden ist, auf welchem Theile dieselbe verbleiben solle.
8. 9.
Diejenigen, welche in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer wahltenchigt
sind oder als Mitbesitzer das Wahlrecht nach den Bestimmungen des §. 6
ausüben, können an den Wahlen der übrigen Wahlberechtigten nicht Dei
nehmen; sie können aber, auch wenn sie in ihrer Wählerklasse wählbar find,
von lehterer als Abgeordnete gewählt werden, und haben sich, falls in den
beiden Wählerklassen die Wahl auf sie fallen jollie, zu entscheiden, welche die-
ser Wahlen sie annehmen wollen.
8. 10.
Die Landesregierung hat zuvörderst für Ermittelung der Ritkerguts= und
Grundbesitzer Sorge zu tragen, welche als solche wahlberechtigt und wählbar
sind. Das Ergebniß ist in ein, in doppelteu (xemplarien anzufertigendes
Verzeichniß einzutragen, in welchem an erster Stelle die, welche wahlberechtigt
und wählbar sind, an zweiter Stelle diejenigen aufgeführt werden, welche die
Wahlberechligung ohne Wählbarkeit besiten. Dieses Verzeichniß ist vor jeder
foigenden Wahl mit Rücksicht auf die elwa eingetretenen Veränderungen der
Besitz= und sonstigen in Belracht kommenden Verhällnisse zu revidiren und so
weit nöthig zu berichtigen.
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