Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Sämmtliche Besiher eines gemeinschaftlichen und ungetheilten Gutes sind 
wählbar; zur Ausübung des Wahlrechts ist jedoch nur derjenige berechtig, 
welcher im Wahltermine erscheint und, wenn sich in demselben mehrere ein- 
finden, der an Jahren ältere. 
S. 7. 
Vefinden sich Frauen oder in väterlicher Gewalt stehende Kinder im 
Besitze slimmfähiger Güter, so steht das Wahlrecht und die Wählbarkeit deren 
emännern, bezüglich Vätern zu, falls diese die allgemeinen desfallsigen 
Erfordernisse besitzen. 
5. 8. 
Vei Theilung von Rittergütern ruht die Stimmberechtigung und Wahl. 
barkeit so“ lange, alo von den Interessenten keine Vrreinigung darüber getroffen 
worden ist, auf welchem Theile dieselbe verbleiben solle. 
8. 9. 
Diejenigen, welche in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer wahltenchigt 
sind oder als Mitbesitzer das Wahlrecht nach den Bestimmungen des §. 6 
ausüben, können an den Wahlen der übrigen Wahlberechtigten nicht Dei 
nehmen; sie können aber, auch wenn sie in ihrer Wählerklasse wählbar find, 
von lehterer als Abgeordnete gewählt werden, und haben sich, falls in den 
beiden Wählerklassen die Wahl auf sie fallen jollie, zu entscheiden, welche die- 
ser Wahlen sie annehmen wollen. 
8. 10. 
Die Landesregierung hat zuvörderst für Ermittelung der Ritkerguts= und 
Grundbesitzer Sorge zu tragen, welche als solche wahlberechtigt und wählbar 
sind. Das Ergebniß ist in ein, in doppelteu (xemplarien anzufertigendes 
Verzeichniß einzutragen, in welchem an erster Stelle die, welche wahlberechtigt 
und wählbar sind, an zweiter Stelle diejenigen aufgeführt werden, welche die 
Wahlberechligung ohne Wählbarkeit besiten. Dieses Verzeichniß ist vor jeder 
foigenden Wahl mit Rücksicht auf die elwa eingetretenen Veränderungen der 
Besitz= und sonstigen in Belracht kommenden Verhällnisse zu revidiren und so 
weit nöthig zu berichtigen. 
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