Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 11. 
Der Landesherr ernennt aus der Mitte der wählbaren Ritterguts= und 
Grundbesitzer einen Vorsienden und einen Stellvertreter desselben. Eine 
anderweite gleiche Ernennung findet nur dann Stakt, wenn der ernannte Vor- 
sibende oder Stellvertreter das Wahlrecht seiner Wählerklasse verliert oder aus 
einem triftigen Grunde seine Stelle aufgiebt. 
KS. 12. 
Sobald vom Landesherrn eine Wahl von Abgeordneten angeordnet ist, 
wird der Vorsibende durch die Landesregierung zu Veranstaltung einer 
Wahl auf Grund des ihm zuzufertigenden Exemplars des Verzeichnisses (§. 10) 
veranlaßt. 
KS. 13. 
Der Vorsitzende bestimmt mit möglichster Berücksichtigung der ihm etwa 
durch seine Wahlgenossen kund gegebenen Wünsche einen Ort und einen Tag 
der Wahl und fordert mittelst Circulars die Wahlberechtigten zur Betheiligung 
an der Wahl in dem zu bezeichnenden Wahllokale auf. 
Diese Aufforderung ist außerdem in das Amts= und Nachrichtsblatt ein- 
zurücken, mit dem Bedenten, daß Erinnerungen gegen die Vollständigkeit oder 
Richtigkeit der bei dem Vorsitenden ausliegenden Liste bei deren Verlust binnen 
vierzehn Tagen bei demselben schriftlich anzuzeigen seien. 
KS. 14. 
Etwaige innerhalb der bestimmten Frist (§. 13) gegen die Liste eingehende 
Reklamationen sind von dem Vorsibenden zu prüfen und Behufs deren Er- 
ledigung vor dem Wahltage rechtzeilig an Fürstliche Landesregierung gutachtlich 
einzuberichten. 
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche bis 
zum Wahltage in der fraglichen Liste eingetragen worden sind. 
Dasselbe gilt auch rücksichtlich der Nubrik der Wählbaren. 
F. 15. 
Die Wahlhandlung kann nur dann gültig vorgenommen werden, wenn 
sich zu derselben wenigstens zwei Drittheile der Stimmberechtigten eingesunden 
haben. Im entgegengesehten Falle ist auf Kosten derer, welche ohne genügende 
Entschuldigung ausgeblieben sind, ein anderweiter Wahltag anzuberaumen.
	        
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