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S. 11.
Der Landesherr ernennt aus der Mitte der wählbaren Ritterguts= und
Grundbesitzer einen Vorsienden und einen Stellvertreter desselben. Eine
anderweite gleiche Ernennung findet nur dann Stakt, wenn der ernannte Vor-
sibende oder Stellvertreter das Wahlrecht seiner Wählerklasse verliert oder aus
einem triftigen Grunde seine Stelle aufgiebt.
KS. 12.
Sobald vom Landesherrn eine Wahl von Abgeordneten angeordnet ist,
wird der Vorsibende durch die Landesregierung zu Veranstaltung einer
Wahl auf Grund des ihm zuzufertigenden Exemplars des Verzeichnisses (§. 10)
veranlaßt.
KS. 13.
Der Vorsitzende bestimmt mit möglichster Berücksichtigung der ihm etwa
durch seine Wahlgenossen kund gegebenen Wünsche einen Ort und einen Tag
der Wahl und fordert mittelst Circulars die Wahlberechtigten zur Betheiligung
an der Wahl in dem zu bezeichnenden Wahllokale auf.
Diese Aufforderung ist außerdem in das Amts= und Nachrichtsblatt ein-
zurücken, mit dem Bedenten, daß Erinnerungen gegen die Vollständigkeit oder
Richtigkeit der bei dem Vorsitenden ausliegenden Liste bei deren Verlust binnen
vierzehn Tagen bei demselben schriftlich anzuzeigen seien.
KS. 14.
Etwaige innerhalb der bestimmten Frist (§. 13) gegen die Liste eingehende
Reklamationen sind von dem Vorsibenden zu prüfen und Behufs deren Er-
ledigung vor dem Wahltage rechtzeilig an Fürstliche Landesregierung gutachtlich
einzuberichten.
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche bis
zum Wahltage in der fraglichen Liste eingetragen worden sind.
Dasselbe gilt auch rücksichtlich der Nubrik der Wählbaren.
F. 15.
Die Wahlhandlung kann nur dann gültig vorgenommen werden, wenn
sich zu derselben wenigstens zwei Drittheile der Stimmberechtigten eingesunden
haben. Im entgegengesehten Falle ist auf Kosten derer, welche ohne genügende
Entschuldigung ausgeblieben sind, ein anderweiter Wahltag anzuberaumen.