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S. 16.
Die Wahl der aus der Klasse der Grundbesitzer zu bestimmenden Ab-
geordneten und Stellvertreter findet an einem und demselben Wahltage, jedoch
für jeden derselben mittelst besonderen Wahlakts Statt, in der Weise, daß
nacheinander zuvörderst die Abgeordneten, dann in entsprechender Aufeinander.
folge die Siellvertreter für dieselben gewählt werden.
eder Wähler hat vier Stimmzettel in Gupfang zu nehmen und auf
jeden derselben für die Wahl, über welche durch den betreffenden Wahlakt
entschieden werden soll, in der hrd Wese (5. 4) schriftlich ab-
zustimmen.
8. 17.
Für jede dieser Wahlen ist absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
entscheidend. Ergiebt sich eine solche Mehrheit nicht, so ist sofort eine ander-
weite Wahl nur auf die beiden Candidaten zu richten, welche die meisten
Stimmen erhalten hatten. Bei sich etwa ergebender deefallsiger Stimmen-
ßleichheit entscheidet das Loos.
S. 18.
Das Wahlprotokoll ist außer von dem Vorsitzenden wenigstens noch von
zweien der erschienenen Wähler nach dessen Verlesung und Genehmigung durch
die Amwesenden zu vollziehen. Das Wahlergebniß hat der Vorsihende der
Landesregierung unter Beifügung des Protokollo berichtlich anzuzeigen.
III. Von den Wahlen, die zu Folge der allgemeinen Wahlberech-
tigung (6 55 der Verfassungsurkunde) vorzunehmen sind.
KS. 19.
Vehufs der im Rubrum bezeichneten Wahlen wird das Fürstenthum in
die in der Beilage unter A. beschriebenen sieben Wahlbczirke getheilt. Inner-
halb jedes Bezirks sind Wahlabtheilungen zu bilden, deren jede auf je
300 Seelen einen Wahlmann wählen. Ueberschießende Zahlen bleiben, so-
lern sie die Jahl von 200 nicht erreichen, unberücksichtigt: entgegengesebten
Falles ist auch wegen derselben ein Wahlmann zu wählen.
In den Städten darf — falls nicht besondere erhäis eine Ausnahme
achttert igen — keine Wahlabtheilung weniger als 1500 und mehr alg
2400 Seelen enthalten.
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