Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 16. 
Die Wahl der aus der Klasse der Grundbesitzer zu bestimmenden Ab- 
geordneten und Stellvertreter findet an einem und demselben Wahltage, jedoch 
für jeden derselben mittelst besonderen Wahlakts Statt, in der Weise, daß 
nacheinander zuvörderst die Abgeordneten, dann in entsprechender Aufeinander. 
folge die Siellvertreter für dieselben gewählt werden. 
eder Wähler hat vier Stimmzettel in Gupfang zu nehmen und auf 
jeden derselben für die Wahl, über welche durch den betreffenden Wahlakt 
entschieden werden soll, in der hrd Wese (5. 4) schriftlich ab- 
zustimmen. 
8. 17. 
Für jede dieser Wahlen ist absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen 
entscheidend. Ergiebt sich eine solche Mehrheit nicht, so ist sofort eine ander- 
weite Wahl nur auf die beiden Candidaten zu richten, welche die meisten 
Stimmen erhalten hatten. Bei sich etwa ergebender deefallsiger Stimmen- 
ßleichheit entscheidet das Loos. 
S. 18. 
Das Wahlprotokoll ist außer von dem Vorsitzenden wenigstens noch von 
zweien der erschienenen Wähler nach dessen Verlesung und Genehmigung durch 
die Amwesenden zu vollziehen. Das Wahlergebniß hat der Vorsihende der 
Landesregierung unter Beifügung des Protokollo berichtlich anzuzeigen. 
III. Von den Wahlen, die zu Folge der allgemeinen Wahlberech- 
tigung (6 55 der Verfassungsurkunde) vorzunehmen sind. 
KS. 19. 
Vehufs der im Rubrum bezeichneten Wahlen wird das Fürstenthum in 
die in der Beilage unter A. beschriebenen sieben Wahlbczirke getheilt. Inner- 
halb jedes Bezirks sind Wahlabtheilungen zu bilden, deren jede auf je 
300 Seelen einen Wahlmann wählen. Ueberschießende Zahlen bleiben, so- 
lern sie die Jahl von 200 nicht erreichen, unberücksichtigt: entgegengesebten 
Falles ist auch wegen derselben ein Wahlmann zu wählen. 
In den Städten darf — falls nicht besondere erhäis eine Ausnahme 
achttert igen — keine Wahlabtheilung weniger als 1500 und mehr alg 
2400 Seelen enthalten. 
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