Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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f dem platten Lande bilden Ortschaften von 1200 und von mehr 
Ssws eine Wahlabtheilung für sich, salls ihnen nicht elwa ein benachbar- 
ter minder volkreicher Ort zugewiesen wird. 
Orle von weniger als 1200 Einwohnern sind zu Wahlabtheilungen L 
einer Seelenzahl von mindestens 600 und höchstens 1200 zu vereinigen. 
Die Wahlabtheilungen werden nach Mahgabe dieser Norm und mit Be- 
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von Fürstlicher Landesregierung mittelst 
besonderen Regulativo festgestellt, vorbehältlich etwaiger durch Schwankungen 
der Volkszahl künftig gebotenen Aenderungen. 
Sämmtliche Wahlmänner eines Bezirko wählen einen Abgeordneten. 
8. 20. 
jedem Orte ist, in den Städten durch die Stadträthe, in den Ort- 
# e platten Landes durch die Ortsrichter, nach erfolgter Anordnung 
einer Wahl eine Wählerliste, d. h. ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher 
nach der Verfassungsurkunde wahlberechtigler Einwohner mit Angabe des Altero 
— u Standes nach dem unter B. beigefügten Schema in doppelten Exemplaren 
- 
1 Orten gemischter Jurisdiktion hat jeder der betheiligten Nihter diesed 
benn innerhalb des ihm angewiesenen · Gerichtssprengels zu besorg 
Wegen Besorgung dieses Geschäfts in solchen Ortschaften, *! *p kein 
Ortorichter bestellt ist, wird die Landesregierung Verfügung ktreffen. 
ormulare zu den auezufüllenden Listen werden den Stadträthen und 
Ortsrichtern auf Anordnung der Landesregierung zugestellt. 
8. 21. 
Die Wählerlisten in den ländlichen Ortschaften sind unverzüglich nach 
deren Ausfüllung von den Ortsrichtern an die betreffende Gerichtsbehörde zur 
Prüfung und zur Vsseitigung ekwaiger Mängel abzugeben. Sodann hat die 
Gerichtsbehörde die Auolegung der Liste in einem geeigneten Lokal der betref- 
senden Ortschaft zu versügen und dies mittelst Anschlago zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. Die binnen acht Tagen von geschehener Auslegung anzubrin- 
genden Einsprachen gegen die Liste sind innerhalb der nächsten vierzehn Tage 
durch den Orterichter, soweit ihm dechalb Zweisel beigehen, nach Auleitung 
der betreffenden Gerichtobehörde zu erledigen. Das eine Exemplar der ge- 
schlossenen Liste ist an die Gerichtsbehörde abzuliesern, das zweile vom Ortorich- 
ter zur künftigen Benutzung bei Anferligung neuer Wahllisten in Verwahrung
	        
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