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zu nehmen. Säumige NRichter find durch die Gerichtsbehörde in geeigneter
Weise und auf ihre Koslen zu ibrer Schuldigkeit anzuhalten.
Den Siadträthen bleibt die alleinige Erledigung der vorgedachten Ge-
schäfte überlassen. Die Bekunntmachung der erfolgten Auslegung ist durch das
Amts- und Boachrichtebat oder durch ein Lokalblatt zu bewirken.
Vom Schlusse der Listen haben die Stadträthe unter Einsendung eines
Exemplars derselben die Landesregierung berichtlich in Kenntniß zu setzen.
Gleichermaßen haben die Gerichtobehörden nach dem Schlusse sämmtlicher bisten
ihres Sprengels je ein Exemplar derselben berichtlich an die Landesregierung
einzusenden.
8. 22.
Die Fürstlichen Juslizämter, bezũglich die Stadträthe zu Greiz und zu
Zeulenroda sind, jedes iunerhalb des ihm nach der Anlage unter A. zugewie-
senen Bezirks die Wahlbehörden. Diesen Behörden können nach Befinden
durch die Landesregierung auch Beamte anderer Behörden zur Unterstücung
zugeordnet werden; auch steht den Vorständen der Fürstlichen Instizämter frei,
die ihnen untergeordneten Beamten mit selbstständiger Leitung von Wahl-
handlungen zu beauftragen. Zu jeder Wahlhandlung sind wenigsten zwei
Urkundspersonen zugleich als Beistände der Wahlbehörde zuzuziehen. In der
Regel ist in den Städten Bezirksvorsiehern, auf dem platten Lande Ortegerichts-
personen diese Dienstleistung zu überlragen. Erscheint dies unter Unsstinden
unthunlich, so sind andere zuverlässige Männer zu gleichem Zwecke von der
Wahlbehörde zu wählen; doch müssen diese durch letztere fer WN Fienstlestung
in Pflicht genommen werden.
g. 23.
Die Ausfüllung der Wahlzettel ist ausschließlich in dem Wahllokale zu be-
wirken. Für diejenigen, welche diese Ausfüllung nicht selbst bewirken können
oder wollen, wird dieses Geschäft nach deren Angabe durch zuzuziehende und
dazu besonders zu verpflichtende Schreiber besorgt. Auf dem platten Lande
kann dieses Schreibgeschäft Ortsgerichtspersonen, sofern dies mit deren sonstigen
Funktionen verträglich ist, anvertraut werden.
S. 24.
Jede Vorladung zu einer Wahl muß wenigsteus 14 Tage vor der Wahl-
haudlung unter genauer Angabe des Orts, des Lokals, des Tages und der