Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Wahlmänner mit Angabe des von ihm für die Wahlhaudlung bestimmten 
Ortes und Lokals dazu schriftlich ein. 
S. 30. 
Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter durch die Wahlmänner 
erfolgt in der §. 15. vorgeschriebenen Weise nach absoluter Stimmenmehrbeit. 
Wird eine solche nicht erreicht, so tritt das S. 17. angcordnete Verfahren ein. 
Die Wahlmänner sind rücksichtlich ihrer Wahl an den eigenen Wahl- 
bezirk nicht gebunden. 
8. 31. 
Das Wahlergebniß ist von dem Wahlkommissar unter Mitwirkung der 
Wahlmänner festzustellen und das darüber aufzunehmende Protokoll von beiden 
Theilen zu unterschreiben. Der Wahlkommissar hat nach Beendigung des ihm 
obliegenden Wahlgeschäfts die Protokolle nebst Akten und sonstigen Unterlagen 
an die Landesregierung berichtlich einzusenden. 
g. 32. 
Wahlen zum Ersatze der periodisch oder vor Ablauf der Wahlperiode aus- 
tretenden Abgeordneten und Stellvertreter stehen den Wahlbezirken bezüglich der 
Wahlgenossenschaft zu, von welcher der Ausscheidende gewählt worden war. 
§. 33. 
Die in Folge gegemvärtiger Verordnung rnusn Geschäfte gelten 
als Offizialarbeit und begründen keinen Anspruch auf Vergütung. 
Nur die zur Ausfüllung der Stimnmzettel besane ishlogenen Personen 
(5. 23) erhalten auf Verlangen eine angemessene Vergütun 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig lhegen und Unser 
grõßeres Regierungssiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 24. April 1867. 
¶. 8) Seinrich RU. 
Dr. Herrmann. 
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