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Wer von dem nach F. 1. des angezogenen Bundesgesehes zustehenden Niederlassungs-
rechte an einem Orte, wo er nicht heimathsberechtigt ist, Gebrauch machen will, hat sich
bei fünf Thaler Strafe deßhalb vor dem Einzuge bei dem Gemeindevorstande zu melden
und auf dessen Erfordern sich als Angehöriger eines Staates des Norddeutschen Bundes
zu legitimiren.
Die Gemeindevorstände sind in den Städten die Stadträthe, auf dem platten Lande
die Gemeindevorsteher, und wo solche nicht bestellt sind, die Ortsrichter (Schulzen).
2.
Der Gemeindevorstand hat nach Erledigung des unter 1. gedachten Legitimations-
punktes zu prüfen, ob der Anmeldende hinreichende Kräfte besitze, um sich und seinen
nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen (F. 4.
des Bundesgesetzes.) und, wenn ihm deßhalb gegründete Zweifel nicht beigehen, dem An-
meldenden sofort zu eröffnen, daß sein Einzug nicht beanstandet werde. Entgegengesetzten
Falles kann er die Bescheidung des Anmeldenden, jedoch nicht über 14 Tage von erfolgter
Meldung, bezüglich von Beibringung der Bescheinigung der Bundesangehörigkeit an aus-
seben, um die nöthigen thatsächlichen Erörkerungen anzustellen und die Ansicht der Gemeinde
oder ihrer Vertreter zu ermitteln.
3.
Beruft sich ein Anmeldender bei zugestandener oder nachgewiesener Unfähigkeit zur
Beschaffung des nothdürftigen Lebensunterhaltes durch seine Kräfte auf Bestreitung des
lebteren aus eigenem. Vermögen oder durch einen dazu verpflichteten Verwandten (§ 4.
des Gesetzes) so kann der Gemeindevorstand zuvorderst die Beibringung dehfallsiger Be-
scheinigung von ihm verlangen. Nach geschehener Beibringung ist dem Anmeldenden sofert
oder, wenn dem Gemeindevorstande die Zulänglichkeit der Bescheinigung zweifelhaft er-
scheint, spätesteno binnen 14 Tagen wegen des Anzugs Bescheid zu ertheilen.
Jede Bewilligung zur Niederlassung in einem Orte, wo der nen Anziehende nicht
heimathsberechtigt ist, ersolgt unter der Voraussetzung, daß keiner der §. 3. des Bundes-
gesetzes angegebenen Gründe zur Verweigerung des Aufenthaltes bestehe. Liegt Verdacht
vor, daß die Voraussetung nicht zutreffe, so hat der Gemeindevorstand oder, wenn dem-
selben die Fremdenpolizei nicht zusteht, die von ihm zu benachrichtigende Bezirkspolizeibehörde
die zur Klarstellung des Sachverhälmisses erforderlichen Erörterungen zu bewirken, nöthigen
Falles den Betheiligten selbst zu Beschaffung bezünlichen Ausweisen anzuhalten. Bestätigt
sich der gehegte Verdacht, so wird die Bewilligung der Niederlassung hinfällig und dem
nen Anziehenden ist dies mit entsprechender Weifung zu eröffnen.
7).
Will der nen Anziehende ein Gewerbe betreiben, so hat er die desfalls für In-
länder bestebenden Bedingungen zu erfüllen.
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