6.
Der Gemeindevorstand ist berihi, die —imiix eines bereits bewilligten Aufent-
halted zu untersagen, wenn ein nach § d §. 5. des Bundesgesetzes dazu ausreichen-
der Grund sich ergiebt. Wird dem gim. nicht freiwillig Folge geleistet,
so ist, falls der Gemeindevorstand nicht selbst für die Gremdenpolizei kompetent ist, die
Hülfe der betreffenden Bezirks-Polizei. Behörde in Anspruch zu nehmen und mit Wahrung
der im §. 6. den Vundebgesetzen enthaltenen Beftimmungen dag Röthige zu verfügen.
7.
Da nach §. 8. des Bundegesetzes Gemeinden nicht befugt sind, von neu Anziehen-
den wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben, so find alle, insbesondere die zu Gunsten
von Ortsarmenkassen bestehenden entgegengeseten statutarischen Bestimmungen für aufge-
hoben zu achten. Ingleichen darf die Niederlassung eines Bundesangehörigen außerhalb
seines Heimathsortes nicht mehr von Erlegung einer Caution abhängig gemacht und wegen
der Verheirathung eines Ortsgenofsen mit einer in einer anderen Gemeinde heimathsbe-
rechtigten Fraucnsperson eine Abgabe von der Gemeinde nicht erhoben werden. Bereits
geleistete Cautionen der gedachten Art sind zurückzuzahlen.
Die für die Aufnahme Auswärtiger in den Gemeindeverband (Ertheilung des Bürger-
rechts 2c.) bestehenden Gebühren werden durch die angezogene Bestimmung des Bundes-
gesetzes nicht betroffen.
8.
Die Befugniß der Gemeinden, neu Anziehende gleich den Gemeindeangehörigen zu den
Gemeindelasten heranzuziehen, erstreckt sich auch auf die Parochiallasten (Ausgaben für
kirchliche und Schulzwecke) und auf persönliche Leislungen.
9.
Jeder Bescheid eines Gemeindevorstandes Betreffs versagter Niederlassung oder fernerer
Aufenthaltsgestattung an einem Orte muß schriftlich mit kurzer Angabe des Grundes der
Verweigerung ertheilt und über die Art und Zeit der „Eröfung genaue und deutliche
Vormerkung zu dem betreffenden Concept gebracht w
Gegen jeden derartigen Bescheid steht den Vewen binnen zehntägiger ausschließ-
licher Frist nach dem Tage der Eröffnung Einwendung des Rekurses an die dem Gemeinde-
vorstande zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu.
Greiz, den 19. Februar 1868.
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Bruno Merz.