Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Vor · 
musterungs- 
gezirk. 
m 
Kommisslon. 
statistischen Tabellen eine Nachweisung der im hiesigen Fürslenthume befindlichen 
Pferde anzufertigen und nach den Ergebnissen der bei Aufnahme der statislischen 
Tabellen vorzunehmenden Vocal-Revisionen die Pferde nach ihrer Diensttauglich- 
keil in Reit-, Pack., Stangen. und Vorderpferde einzutheilen. 
Die nothwendigen Eigenschaften der zum Kriegsdienst erforderlichen Pferde 
sind nach der Beilage A. zu beurtheilen. 
KS. 2. 
Das Fürstenthum bildet einen Vormusterunge-Bezirks. 
Für denselben hat der Fürstliche Commissar einen Sammelort zu bestimmen, 
dazu aber in der Regel den Abnahmeort (§. 5.) nicht zu wählen. 
5. 3. 
Für den Vormusterungs-Bezirk wird durch die Wahl sämmtlicher hier- 
ländischen Gemeinde-Vorslände von 6 zu 6 Jahren eine Vormusterungs-Commission 
aus 3 sachverständigen Grundbesihern gebildet und der Fürstlichen Candesregierung 
zur Bestätigung vorgeschlagen. Nur erhebliche, von Lehterer anzuerkennende 
Gründe können die Nichtannahme der Wahl Seitens des Gewählten bedingen, 
in welchem Falle eine neue Wahl vorzunehmen ist. 
Der Vormusterungs-Comission kann ein Linien -Cavallerie-Offizier beige- 
geben werden, welcher jedoch nur im Frieden an den Vorbereitungen zur Pferde. 
gestellung Theil nimmt. 
Für die Musterung der Pferde an dem Sammelorte hat der Fürstliche 
Commissar der Vormusterungs-Commission soweit es die Umstände gestatten, 
einen Thierarzt als technischen Beirath beizuordnen. 
S. 4. 
Einem der drei Mitglieder der Vormusterungs-Commissionen wird die 
beilung der Geschäfte von dem Commissar übertragen. Dasselbe empfängt so- 
ann alle Aufträge desselben und sorgt mit Zuziehung der übrigen für deren 
unverzügliche Erledigung. 
Der Commissar theilt der Vorumsterungs-Commission aus der nach §. 1 
aufgestellten Nachweisung eine Liste der im Fürstenthume vorhandenen Pierde 
der verschiedenen Categorien mit und benachrichtigt sie, wie viel Pferde von 
jeder Categorie aufgebracht werden müssen. 
Die Commission hat die Liste nach der ihr beiwohnenden örtlichen Kenntniß 
zu prüsen, dieselbe stets mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und
	        
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