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der Truppentheile, für welche die Pferde bestimmt sind, sowie der Ablieferungs-
orte bekannt gemacht. Der Commissar setzt die Vormusterungs-Commission
hiervon in Kenntniß.
§. 8.
Der Commissar hat spätestens jedesmal am 1. Juli der Fürstlichen Lan-
desregierung anzuzeigen, ob das Jürstenthum zur vollständigen Gestellung der
reparlirten Mobilmachungopferde im Stande ist oder welche Berichtigungen
wegen Veränderung in der Leistungsfähigkeit desselben in den Subrepartitionen
erfoderlich sind.
Dieser Anzeige ist eine Vergleichung des auf das Fürstenthum repartirten
Conkingents mit dem wirklich vorhandenen Pferdebestande, wie sich derselbe aus
der nach F. 1 aufgestellten Nachweisung ergiebt, beizusügen. Die Fürstliche
Landesregierung läßt demnächs. eine Zusammenstellung der diensttanglichen Pferde
anfertigen und theilt solche in A#uhilo bis zum 1. August jeden Jahres dem
Königlichen General-Commando mit.
S. v.
Der Commissar hat (efr. §§. 13 und 11) in steter Bereitschaft zu halten:
1) eine genügende Anzahl von Blanqueto zu den Pferde-Nationalen,
welche die Fürstliche Landesregierung für den Gebrauch der Vormusterungs-
und Abnahme-Commission drucken lät;
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs-
Commission, als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vorstände
der Gemeinden.
Tit. II.
Verfahren beim Eintritt einer Armee-Mobilmachung.
8. 10. 6
Sobald der Commissar auf amtlichem Wege von einer von dem Bundes-
Feldherrn befohlenen Mobilmachung in Kenntniß gesetzt ist, fordert er unverzüg-
lich die Vormusterungs-Commission und den zu ihrer Unterstützung bestimmten
Thierarzt auf, sich an einem genan zu bestimmenden Tage nach dem Sammel-
platze ihres Bezirkse zu verfügen und daselbst in Wirksamkeit zu treten.
Gleichzeilig werden die Vorstände der Gemeinden des Fürsteuthums ange-
wiesen, sämmtliche nicht unbedingt zum Kriegsdiensl untaugliche Pferde, d. h.
alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme